Einnahmen sind steuerlich in demjenigen Vz zu erfassen, in dem sie zufließen (§ 11 EStG). Liegt ein Zufluss, d. h. ein Übergang in die Vermögenssphäre des Stpfl. vor (Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht), wird die steuerliche Erfassung nicht dadurch gehindert, dass der Stpfl. u. U. später die Einnahmen zurückzahlen muss; das "Behaltendürfen" der Einnahmen ist nach § 11 EStG kein Merkmal, das zur steuerlichen Erfassung vorliegen müsste (§ 11 EStG Rz. 19). Muss der Stpfl. diese Einnahmen später zurückzahlen, kann dies steuerlich nur in dem Vz berücksichtigt werden, in dem die Rückzahlung nach § 11 EStG abfließt. Es erfolgt grundsätzlich keine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1] Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, so erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende Güter beim Stpfl. abfließen.[2] Werbungskosten setzen nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG u. a. Aufwendungen des Stpfl. voraus. Arbeitslohnrückzahlungen z. B. sind nur anzunehmen, wenn es sich um Rückflüsse an den Arbeitgeber handelt, sich der Vorgang also als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt. Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort.[3] Der Begriff der negativen Einnahmen setzt voraus, dass Einnahmen im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung zurückzugewähren sind.

Systematisch ist es zweifelhaft, ob ein selbstständiger Begriff der "negativen Einnahmen" existiert, oder ob sie mit Werbungskosten/Betriebsausgaben zusammenfallen.[4]

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