Aufwendungen für Kurse zur Persönlichkeitsschulung und -entfaltung sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Sie sind keine Fortbildungskosten, da sie allenfalls mittelbar dem Fortkommen im Beruf dienen, unmittelbar aber der Persönlichkeitsentfaltung und damit einem privaten Zweck. Einem anteiligen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten steht das Abzugsverbot gem. § 12 EStG entgegen. Der BFH hat diese Rechtsfolgen jedoch gelockert und entschieden, Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung könnten beruflich veranlasst sein, wenn die Veranstaltung
- von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird;
- primär und unmittelbar auf die Bedürfnisse des von dem Stpfl. ausgeübten Berufs ausgerichtet ist; das ist z. B. der Fall, wenn nicht allg. psychologisches Wissen vermittelt wird, sondern Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen sowie Analyse der Stärken und Schwächen der konkreten Teilnehmer erarbeitet werden. Maßgebend sind der konkrete Lehrinhalt und die konkrete Anwendbarkeit im Beruf des Stpfl. Dabei ist der gesamte Lehrgang zu würdigen, auch wenn er sich über mehr als einen Vz erstreckt.
- der Teilnehmerkreis homogen zusammengesetzt ist; hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Teilnehmer aus der gleichen Berufsgruppe kommen. Es kommt vielmehr auf die von den Teilnehmern ausgeübten Funktionen in der Arbeitswelt und auf gleichgerichtete berufliche Interessen an. So ist ein Teilnehmerkreis aus Führungskräften homogen, auch wenn die jeweiligen Unternehmen unterschiedlichen Branchen angehören.
Die Anforderungen sind daher vergleichbar mit denen von Studienreisen (§ 4 EStG Rz. 905 "Studienreise").
Liegt nach diesen Kriterien eine berufliche Veranlassung vor, schadet es auch nicht, wenn als notwendige Vorstufe zu dem beruflich notwendigen Spezialwissen auch Grundlagenwissen, das isoliert betrachtet privat veranlasst wäre, also notwendige Durchgangsstufe für den Erwerb des Spezialwissens vermittelt wird. Es ist ebenfalls unschädlich, wenn das vermittelte Wissen auch privat anwendbar ist, wenn sich diese Anwendungsmöglichkeit als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen ergibt. Keine Werbungskosten liegen allerdings vor, wenn ein konkreter Bezug zu der ausgeübten Berufstätigkeit fehlt, weil in dem Kurs nur allg. psychologische Kenntnisse vermittelt werden.
Dies wurde für folgende Programme entschieden, allerdings regelmäßig vor den Entscheidungen des BFH in 2008, sodass die berufliche Veranlassung regelmäßig abgelehnt wurde, ohne diese nach den vom BFH aufgestellten Kriterien zu prüfen:
- allgemein-psychologische Beratung und Seminare;
- Supervisionen. Der BFH hält bei Supervisionen bei konkreter Ausrichtung auf die Berufsausübung des Stpfl. eine berufliche Veranlassung für möglich;
- Seminar in "biodynamischer Psychologie und Therapie";
- Bio-Releasekurse;
- Scientology Church;
- themenzentrierte Interaktion;
- Kurse der "WILL-Organisation";
- Balint-Selbsterfahrungskurs;
- Kurse zum NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Practicioner. Der BFH hält bei NLP-Kursen bei konkreter Ausrichtung auf die Berufsausübung des Stpfl. eine berufliche Veranlassung für möglich;
- Lehrgang in pädagogischer Psychosynthese;
- Seminar im Zentrum für Selbsterfahrung und Selbstentwicklung "Weißer Lotus Salzburg";
- Seminare über "Psychologie of Vision" und "Focusing";
- Managementseminar Methode Avatar;
- Kurse zur Bewältigung der Folgen eines "Mobbings" am Arbeitsplatz. Mobbing hängt ursächlich mit der Situation am Arbeitsplatz zusammen; hierdurch verursachte Aufwendungen sind also beruflich veranlasst. Allerdings gelten die oben aufgeführten Grundsätze für Selbsterfahrungsprogramme. Abziehbar sind also nur Kosten von professionellen (psychologischen) Heilmaßnahmen und Kursen, die auf den einzelnen Stpfl. bezogen sind, nicht Kosten von Selbsterfahrungskursen, allg. Informationen, Teilnahme an Kongressen usw.
Werbungskosten liegen vor, wenn der Kurs den Stpfl. in die Lage versetzen soll, selbst durch das Abhalten von Kursen Einnahmen zu erzielen, und die Lehrtätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. Der BFH hat seine Rspr. zu gemischt veranlassten Aufwendungen geändert; vgl. Rz. 20ff. Aus dem zuvor bestehenden Aufteilungsverbot wurde quasi ein Aufteilungsgebot. Gemischte Aufwendungen eines Stpfl. können als Werbungskosten abziehbare und nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Für eine Aufteilung der Aufwendungen hat der Stpfl. die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Bestehen gewichtige Zweifel an einer beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, scheidet ein Abzug insgesamt aus. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat...