Rechtsberatungskosten sind Werbungskosten, soweit sie auf die berufliche Sphäre entfallen, z. B., wenn sie hinsichtlich der Stellung des Stpfl. als Arbeitnehmer oder als Eigentümer von Grundbesitz (Vermietung und Verpachtung) anfallen; Rechtsberatungskosten können auch im Rahmen der Einkünfte des § 22 EStG entstehen. Beratungsaufwendungen beim Erwerb des Grundstücks und der Wertpapiere sind jedoch keine Werbungskosten, sondern Anschaffungskosten, Rechtsberatungskosten hinsichtlich der Finanzierung sind jedoch Werbungskosten.[1]

Keine Werbungskosten liegen vor, soweit sich die Beratung auf die Privatsphäre erstreckt.

Soweit Rechtsberatungskosten bei Erfolg nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, sind sie auch bei Erfolglosigkeit in voller Höhe absetzbar.[2]

Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Folgekosten einer ausschließlich privat motivierten Straftat mit dem Ziel, eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über eine begangene Straftat zu unterbinden bzw. entsprechende Artikel aus dem Internet zu löschen, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.[3] Vgl. auch "Prozesskosten".

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