Urlaub ist immer privat veranlasst, auch, soweit er dazu dient, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Kosten der Unterbrechung des Urlaubs aus beruflichem Anlass sind aber beruflich veranlasst und daher Werbungskosten.[1]

Urlaub ist auch dann privat zumindest mit veranlasst mit der Folge, dass die Aufwendungen keine Werbungskosten sind, wenn berufliche Gründe mitspielen. Das ist etwa der Fall, wenn eine sozialpädagogische Fachkraft mit dem in ihrem Haushalt lebenden verhaltensgestörten Kind Reisen an touristisch interessante Ziele im Rahmen von sog. erlebnispädagogischen Maßnahmen durchführt.[2] Entsprechendes gilt für Vorbereitungsreisen einer Lehrerin als Vorbereitung einer Klassenfahrt, wenn dabei nicht nur Einzelheiten der Klassenfahrt geklärt werden (z. B. Unterkunft, Verpflegung), sondern auch touristische Ziele besucht werden, selbst wenn diese Ziele später auch mit der Klasse aufgesucht werden sollen.[3]

[1] Z. B. Reisekosten vom Urlaubsort zur Arbeitsstätte und zurück zum Urlaubsort, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass an die Arbeitsstätte zurückgerufen wird; BFH v. 12.1.1990, VI R 29/86, BStBl II 1990, 423.
[3] A. A. FG Köln v. 22.3.2000, 14 K 2889/99, EFG 2000, 619; außerdem wird in dem Urteil verkannt, dass schon die Länge der Vorbereitungsreise von 1 Woche für eine private Veranlassung spricht; ebenfalls a. A. Niedersächsisches FG v. 12.12.2002, 11 K 335/02, EFG 2003, 597 für den Sylt-Aufenthalt eines Fachbuchautors.

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