In der Getränkeindustrie werden Flaschen oder Kästen entweder als Individual-Leergut oder sog. Einheits-Leergut verwendet. Individual-Leergut kann eindeutig einem bestimmten Abfüller zugeordnet werden, weil z. B. der Firmenname in die Flasche oder den Kasten eingeprägt ist. Beim sog. Einheits-Leergut ist die Zuordnung zu einem bestimmten Abfüller nicht möglich; die Flaschen oder Kästen können von jedem Abfüller zum Verkauf seiner Produkte eingesetzt werden. Nehmen Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen mehr Leergut von ihren Kunden zurück als sie mit dem Vollgut zuvor an diese ausgegeben hatten (sog. Mehrrücknahmen), sind weder Anschaffungskosten noch gegen die Kunden gerichtete Forderungen zu aktivieren. In Betracht kommt die Aktivierung eines Nutzungsrechts, dessen Wert sich danach bemisst, inwieweit in Folge der Mehrrücknahmen die jeweilige Miteigentumsquote des Teilnehmers an dem Leergutpool überschritten wird. Für die Verpflichtung, bei Rückgabe des Individual-Leerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen die erhaltenen Pfandgelder an die Kunden zurückzuzahlen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Die Verbindlichkeit kann wegen Bruch oder Schwund des Leerguts, bei den Brunneneinheitsflaschen und -kästen darüber hinaus aber auch der Höhe nach zu mindern sein, wenn aufgrund der eigentumsunabhängigen Zirkulation des Leerguts erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass ein bestimmter Teil an andere Poolmitglieder zurückgegeben wird.[1]

Bis zur Anwendung des BFH-Urteils galt: Erwirbt der Abfüller neue Flaschen oder Kästen, sind sie unabhängig davon, ob sie als Individual- oder sog. Einheits-Leergut anzusehen sind, seinem Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) zuzuordnen.[2]Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsregelung erlassen. Danach ist es erlaubt,

  • dass der Steuerpflichtige Einheits-Leergut bilanziell weiterhin wie Individual-Leergut behandelt und auf der Passivseite der Bilanz entsprechend verfährt. Hat der Steuerpflichtige allerdings in einem Wirtschaftsjahr, das nach der Veröffentlichung dieser Übergangsregelung endet, auf die Ausübung dieses Wahlrechts unwiderruflich verzichtet, ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Die Entscheidung ist einheitlich für den gesamten Betrieb zu treffen;
  • dass der Steuerpflichtige den Gewinn aus der Auflösung der nach der bisherigen Verwaltungsauffassung gebildeten Rückstellungen und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheits-Leerguts im Umlaufvermögen auf einen Zeitraum verteilt, der spätestens am 31.12.2029 endet. Die gebildete Rücklage ist dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns über den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?