Forderungen bezeichnen Rechte des Unternehmens, von Dritten aufgrund von Schuldverhältnissen eine Leistung zu verlangen, in der Regel aus Kauf-, Miet-, Darlehens- oder Werkverträgen. Die Forderungen sind im Umlaufvermögen auszuweisen, wobei nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB jeweils der Betrag der Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr gesondert zu nennen ist. Bewertet werden Forderungen zu ihren Anschaffungskosten, einschließlich Umsatzsteuer, jedoch nach Abzug von Rabatten, Prämien oder sonstigen Preisnachlässen. Solange eine Forderung werthaltig ist, ist der so ermittelte Wertansatz beizubehalten. Verliert die Forderung jedoch auf Dauer an Wert, etwa infolge der Insolvenz eines Kunden, so ist sie abzuschreiben.

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