Verbindlichkeiten sind diejenigen Verpflichtungen der GmbH gegenüber Dritten, deren Bestehen, Höhe und Fälligkeit am Bilanzstichtag feststehen; sie unterscheiden sich insoweit von Rückstellungen, bei denen mindestens eines dieser Merkmale ungewiss ist.

Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Steigt die Verbindlichkeit in ihrem Wert, etwa weil sie in einer Fremdwährung zurückzuzahlen ist, muss der höhere Betrag angesetzt werden. Entsprechendes gilt steuerrechtlich für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre, da die dem entgegenstehende Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, nach der unverzinsliche Verbindlichkeiten mit 5,5 % abgezinst werden mussten, aufgehoben wurde. Auf formlosen Antrag konnte die Neuregelung auch schon für frühere Geschäftsjahre angewendet werden.

GmbHs müssen die Verbindlichkeiten im Anhang weiter aufgliedern, insbesondere nach § 268 Abs. 5 HGB bzw. § 285 Nr. 1 HGB die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr sowie diejenigen mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren angeben. Außerdem müssen Sicherheiten für Verbindlichkeiten benannt werden. Zudem sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr gesondert anzugeben.

All diese Angaben lassen sich am übersichtlichsten in einem sog. Verbindlichkeitenspiegel zusammenfassen, der in der Vertikalen dem Bilanzausweis der Verbindlichkeiten, in der Horizontalen nachstehendem Schema folgt:

Übersicht: Verbindlichkeitenspiegel

 
  Davon mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr Davon mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr Davon mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren Davon durch Pfandrechte u. Ä. gesichert Summe (Buchwert) Vorjahreswert
Sicherungsart Sicherungsbetrag
Verbindlichkeiten nach Bilanzgliederung Verbindlichkeiten je Position

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