OFD Hannover, Verfügung v. 13.8.2007, S 7106 - 171 - StO 172
Übertragung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten auf Dritte nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
a) Zivilrechtliche Grundlage
Die Abfallbeseitigung ist nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG (BGBl 1994 l S. 2705, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 7.12.2006, BGBl 2006 l S. 2819) gesetzliche Pflichtaufgabe der Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Grundsätzlich haben diese die Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen selbst zu beseitigen.
Die Pflicht zur Entsorgung der Abfälle aus Privathaushalten ist nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG eine nicht übertragbare Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Entsorgungsträger). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann er sich eines privaten Dritten (Entsorgungsunternehmen) bedienen, ohne die Verpflichtung jedoch auf diesen übertragen zu können.
Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen besteht nach §§ 15 Abs. 2, 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG die Möglichkeit, die Entsorgungspflicht selbst mit befreiender Wirkung auf einen fremden Dritten zu übertragen (durch Verwaltungsakt, Übertragungsbescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag). In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten genutzt. In der Regel wird der Dritte lediglich mit der Entsorgung beauftragt.
b) Umsatzsteuerliche Behandlung
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung wird auf Abschn. 23 Abs. 3 UStR 2005 und das BMF-Schreiben vom 27.12.1990, BStBl 1991 I S. 81 verwiesen.
Demnach ist für die Beurteilung, ob das Entsorgungsunternehmen seine Leistung an den Entsorgungsträger oder direkt an die Bürger/Abfallerzeuger erbringt, unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung sein Auftreten nach außen entscheidend.
1. Auftreten als Erfüllungsgehilfe
Tritt das Entsorgungsunternehmen nach außen als Erfüllungsgehilfe des Entsorgungsträgers auf und wird es nur mit der Durchführung der Entsorgung beauftragt, erbringt das Unternehmen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Hoheitsbereich des Entsorgungsträgers. Dieser ist mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Leistung der Abfallbeseitigung wird vom Entsorgungsträger an den Bürger erbracht (s. auch Abschn. 23 Abs. 3 Satz 4 UStR 2005 und BMF vom 27.12.1990).
Handelt es sich um wertstoffhaltige Abfälle, gilt Folgendes:
Die Verfügungsmacht an den Abfällen geht von den Haushalten auf die Entsorgungsträger über (§ 13 KRW-/AbfG). Werden private Entsorgungsunternehmen eingeschaltet, liefern die Träger die Abfälle aus ihrem Hoheitsbereich an die Unternehmen weiter. Es liegt dann ein tauschähnlicher Umsatz vor (sonstige Leistung Abfallbeseitigung inklusive Sammlung etc. der Unternehmer, Lieferung von Abfall gegebenenfalls zuzüglich Baraufgabe der Träger).
Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige Entsorgungsleistung der privaten Entsorgungsunternehmen an den Entsorgungsträger ist der Wert des Abfalls zuzüglich einer gegebenenfalls vorhandenen Baraufgabe. Als Wert des Abfalls können dessen Vermarktungserlöse herangezogen werden. Der Entsorgungsträger erbringt mit den Lieferungen des werthaltigen Abfalls keine steuerbaren Leistungen, da diese im Rahmen seines hoheitlichen Bereichs erfolgen.
Auftreten in eigenem Namen
Tritt das Entsorgungsunternehmen gegenüber dem Bürger/Abfallerzeuger in eigenem Namen auf, wird die steuerbare und steuerpflichtige Entsorgungsleistung direkt von diesem an den Bürger erbracht (vgl. Abschn. 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStR 2005 und BFH vom 28.2.2002, V R 19/01). Der Abfallerzeuger ist als Empfänger der Entsorgungsleistung unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Erhält das Entsorgungsunternehmen neben den Entgelten der Bürger weitere Zahlungen von den Hoheitsträgern, sind diese ebenfalls als Entgelt zu beurteilen. Das Leistungsverhältnis zwischen Unternehmer und Hoheitsträger entfällt nicht.
Eine direkte Leistungsbeziehung zwischen Entsorgungsunternehmer und Bürger liegt auch vor, wenn der Entsorgungsträger nach §§ 15 Abs. 2, 16, 17 und 18 KrW-/AbfG seine Entsorgungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Hausmüll auf das Unternehmen überträgt (und dieses nicht lediglich mit der Durchführung beauftragt).
Ändert ein Landkreis lediglich seine Abfallentsorgungssatzung, ergeben sich noch keine Veränderungen der Verantwortlichkeiten gegenüber dem Abfallerzeuger. Entsorgungsunternehmen erbringen in einem derartigen Fall als Erfüllungsgehilfen ihre Leistungen an den Entsorgungsträger. Hat ein Entsorgungsunternehmer in Unkenntnis der Rechtslage Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis an einen (gewerblichen) Abfallerzeuger erteilt, gilt Folgendes:
- Der Abfallerzeuger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er keine Leistung eines anderen Unternehmers bezogen hat (tatsächlich Leistender war der Entsorgungsträger).
- Das Entsorgungsunternehmen schuldet die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG, da es die abgerechnete Leis...