OFD Hannover, Verfügung v. 12.3.1999, S 7106 - 180 - StH 531/S 7106 - 171 - StO 363
1. Übertragung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten auf Dritte nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Die Abfallbeseitigung ist gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, BGBl 1994 I S. 2705, gesetzliche Pflichtaufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen grundsätzlich selbst zu beseitigen.
a) Abfälle aus Privathaushalten
Die Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus Privathaushalten ist eine nicht übertragbare Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Entsorgungsträger).
Der Entsorgungsträger (z.B. der Landkreis) kann zur Erfüllung seiner Verpflichtung einen privaten Dritten (Entsorgungsunternehmen) mit der Durchführung der Abfallbeseitigung beauftragen. Das Entsorgungsunternehmen erbringt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Hoheitsbereich des Entsorgungsträgers, der insoweit mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
b) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
Nach §§ 16, 17 bzw. 18 KrW/AbfG besteht seit dem 6.10.1996 für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen die Möglichkeit, die Entsorgungspflicht (durch Verwaltungsakt – Übertragungsbescheid – oder öffentlich-rechtlichen Vertrag) auf Dritte zu übertragen.
In diesem Fall erbringt der eingeschaltete Unternehmer aus eigener Berechtigung gegenüber dem Abfallerzeuger eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, über die er mit offenem Steuerausweis abrechnen kann. Der Abfallerzeuger ist als Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ändert ein Landkreis lediglich seine Abfallentsorgungssatzung, ergeben sich noch keine Veränderungen der Verantwortlichkeiten gegenüber den Abfallerzeugern. Entsorgungsgesellschaften erbringen in einem derartigen Fall als Erfüllungshilfen ihre Leistungen unmittelbar an den Entsorgungsträger (Landkreis). Hat eine Entsorgungsgesellschaft in Unkenntnis dieser Rechtslage Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis an einen (gewerblichen) Abfallerzeuger erteilt, gilt folgendes:
- Der Abfallerzeuger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er keine Leistung eines anderen Unternehmens bezogen hat (sondern eine Leistung des insoweit hoheitlich tätigen Entsorgungsträgers).
- Das Entsorgungsunternehmen schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, da es die abgerechnete Leistung nicht gegenüber dem Abfallerzeuger erbracht hat. Unter den in TOP II. 13 S. 7283 meiner Niederschrift über die USt-Fachtagungen 1993 S. 7527 66/49 – StH 541/StO 352 a dargelegten Voraussetzungen kann eine Rechnungsberichtigung aus sachlichen Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 UStG zugelassen werden Abschn. 190 Abs. 3 Satz 2 u. 3 UStR).
2. Tätigkeiten der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Dualen System („Der Grüne Punkt”)
Die entsorgungspflichtige Körperschaft (z.B. Landkreis, Gemeinde) ist mit dem Sammeln, Sortieren oder Verwerten von Wertstoffen wirtschaftlich tätig, wenn sie aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen Aufgaben im Rahmen des von der Firma „Der Grüne Punkt” Duales System Deutschland GmbH (DSD) errichteten flächendeckenden Abholsystems für Verkaufspackungen nach § 6 Verpackungsordnung (VerpackV) vom 12.6.1991, BGBl 1991 S. 1234, durchführt. Das gleiche gilt, wenn die Körperschaft der DSD Leistungen erbringt, die der Verbraucherberatung oder der Werbung für eine möglichst umfassende Wertstoffverwertung dienen.
Soweit die weiteren Voraussetzungen desAbschn. 5 KStR erfüllt sind, ist ein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen (KSt-Kartei § 4 KStG Karte B 5).
Die o.g. Leistungen der Körperschaft unterliegen dem allgemeinen Steuersatz § 12 Abs. 1 UStG).
Die Körperschaft ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die mit den vorbezeichneten wirtschaftlichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Soweit hierfür auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme zurückgegriffen wird, die daneben zu anderen Zwecken im hoheitlichen Bereich verwendet werden (z.B. Mitbenutzung von der öffentlichen Müllabfuhr dienenden Einrichtungen), ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu versagen ist, weil bezogene Leistungen der nichtunternehmerischen Sphäre zuzurechnen sind. Der Vorsteuerabzug kommt auch in Betracht, soweit die Körperschaft einheitliche Gegenstände (z.B. Gebäude, Fahrzeuge), die nach ihrer tatsächlichen Verwendung sowohl dem unternehmerischen als auch dem nichtunternehmerischen Bereich dienen, zulässigerweise dem Unternehmensbereich zugeordnet hat.
In diesem Fall liegt hinsichtlich der Nutzung für den hoheitlichen Bereich steuerbarer und steuerpflichtiger Eigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG vor.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind darin keine ste...