Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Wählt der Steuerpflichtige zulässigerweise (BMF, Schreiben v. 24.7.2013, BStBl 2013 I S. 1022, Rz. 190) für eine "kleine" Riester-Rente anstelle der monatlichen Auszahlung eine Kapitalabfindung, hat er diese in voller Höhe als nicht tarifbegünstigte "sonstige" Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte Ende 2003 bei einer Bank einen zertifizierten Sparvertrag über eine sog. Riester-Rente abgeschlossen. Hierfür zahlte das Finanzamt die vorgesehenen Zulagen (§ 10a EStG). Ende 2014 vereinbarte die Klägerin mit der Bank, dass sie anstelle der Rente von 26 EUR monatlich eine einmalige Abfindung erhalte. Die Bank und das Finanzamt vertraten die Auffassung, die Abfindung von 8.877,97 € sei in voller Höhe zu versteuern. Die Voraussetzungen für die beantragte Tarifermäßigung seien nicht erfüllt.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Die Einwendungen der Klägerin, es liege teilweise eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor, eine als schädlich behandelte Abfindung werde günstiger besteuert, die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung als Entschädigung seien erfüllt, hielt das Finanzgericht nicht für durchgreifend. Angesichts der vom Finanzgericht als eindeutig gewerteten Aussagen des Gesetzes bleibe es unbeachtlich, ob eine schädliche Verwendung des Vertrages günstiger besteuert werde.
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zugelassen (Az beim BFH X R 39/17). Die von ihm formulierte, zu entscheidende Rechtsfrage nennt allein die Tarifermäßigung. Daraus kann man jedoch nicht mit Sicherheit schließen, der Bundesfinanzhof werde in allen anderen Punkten die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen. Andererseits ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Bundesfinanzhof sich in der Frage der Tarifermäßigung doch der Ansicht des FG anschließt. Für ähnlich gelagerte Fälle ist bei dieser Rechtslage zu empfehlen, gegen ablehnende Beschiede des Finanzamts Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Außerdem gibt der Urteilsfall erneut Anlass, die schon oft gegeben Empfehlung zu wiederholen, vor Abschluss eines Riester-Vertrages sehr sorgfältig die erzielbare Rendite zu überprüfen und die lauernden rechtlichen und tatsächlichen Fallstricke dieses gesetzlichen Angebots zu bedenken, das zu Recht als "bürokratisches Monstrum" charakterisiert wurde.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 04.07.2017, 5 K 3136/16