Wohnriester zur Darlehenstilgung – Auf die Fristen kommt es an
Der Traum vom eigenen Haus oder zumindest einer Eigentumswohnung – für viele hat er trotz zunehmender Herausforderungen weiterhin Bestand. Auch steigende Zinsen und Hindernisse bei der Beschaffung von Handwerkern und Material können sie nicht von ihrem Ziel abbringen. Schließlich bedeutet das Eigenheim mietfreies Wohnen im Alter. Außerdem lassen sich individuelle Wünsche zur Gestaltung am besten in den eigenen vier Wänden umsetzen. Gerade recht kommt so manchen Bauherren oder Immobilienkäufern dabei die Möglichkeit, bei der Finanzierung das Kapital aus einem Riester-Vertrag einzusetzen. Ein paar Fallstricke sind dabei allerdings zu beachten. Dies musste auch eine Wohnungskäuferin erfahren, über deren Fall der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 16.02.2022 - X R 26/20) zuletzt entschieden hat.
Verwendung von Wohnriester zur Darlehenstilgung
Bei der zuständigen ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund) beantragte die Käuferin eine Auszahlung von insgesamt 10.350 EUR aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Diesen Betrag wollte sie für drei Sondertilgungen zu ihrem beim Wohnungskauf aufgenommenen Darlehen verwenden. Vor der Auszahlung wies die Behörde die Frau im sogenannten Gestattungsbescheid darauf hin, dass zwischen der Entnahme des Geldes aus dem Riester-Vertrag und der Verwendung zu Wohnzwecken ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Eingehalten würde dieser, wenn zwischen der Auszahlung des Kapitals aus dem Altersvorsorgevertrag und der Tilgungsleistung maximal 12 Monate liegen würden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens wird dagegen als schädliche Verwendung angesehen und hätte steuerliche Folgen.
Nachdem die Wohnungskäuferin Anfang Juli 2015 die gewünschte Summe von ihrem Riester-Anbieter erhalten hatte, leistete sie kurz darauf eine erste Tilgung in Höhe von 3.450 EUR. Knapp 7 Monate später folgte die zweite, bevor die letzte Sondertilgung Mitte 2017 floss. Daraufhin stellte das ZfA im selben Jahr die teilweise schädliche Verwendung der Kapitalauszahlung aus dem Wohnriester fest und setzte deshalb einen Rückzahlungsbetrag von 1.641,05 EUR fest. Dagegen klagte die Käuferin erfolgreich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Dabei legten die Richter den Gesetzestext so aus, dass die unmittelbare Verwendung des Kapitals nur bei einer Verwendung für Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie notwendig sei. Im Falle einer Tilgung wäre dies ihrer Meinung nach anders zu sehen.
Grundsätzlich unmittelbarer Kapitaleinsatz erforderlich
In der anschließenden Revision kam der Bundesfinanzhof jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach ihrer Einschätzung hat die Vorschrift zum unmittelbaren Einsatz des Kapitals den Sinn, dass entnommene Beträge aus einem Altersvorsorgevertrag nicht zweckentfremdet werden können. Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn diese nach kurzer Zeit für die vorgesehene Verwendung genutzt werden. Entsprechend gilt auch bei der Darlehenstilgung, dass lediglich eine geringe Zeitspanne verstreichen darf.
Im vorliegenden Fall liegen damit jedoch nur die beiden ersten Sondertilgungen im vorgesehen Zeitrahmen. Die letzte Zahlung überschreitet die maximal mögliche Frist von 12 Monaten dagegen deutlich. Daraus ergibt sich, dass der erlassene Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist. Auch die Tatsache, dass die Wohnungskäuferin bereits in ihrem Antrag als Tilgungstermine die Jahre 2015, 2016 und 2017 genannt hatte, ist unbedeutend. Denn da das ZfA bereits in seinem Gestattungsbescheid bereits auf den einzuhaltenden Zahlungszeitraum hingewiesen hatte, konnte die Käuferin auch in ihrem Fall nicht von abweichenden Fristen ausgehen. Ein besonderes schützenswertes Vertrauen konnten die Richter daher nicht erkennen.
Praxis-Tipp: Wann Wohnriester in Frage kommt
Kapital aus einem Riester-Vertrag kann im Zusammenhang mit einer Immobilie für die Anschaffung, Herstellung und Darlehenstilgung eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Riester-Sparer Allein- oder Miteigentümer von Haus oder Wohnung. Außerdem muss es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder den Lebensmittelpunkt der Familie handeln. Um eine Nachversteuerung auszuschließen, muss der Eigentümer bis 20 Jahre nach der Kapitalauszahlung dort wohnen. Ausnahmeregelungen gelten nur bei Tod und Scheidung oder wenn innerhalb von 5 Jahren erneut eine förderfähige Immobilie angeschafft wird. Ebenfalls mit Wohnriester gefördert werden Anteile an einer Wohngenossenschaft, ein Dauerwohnrecht im Seniorenheim oder der barrierefreie Umbau einer Immobilie.
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