Der Katalog der Kapitaleinkünfte wurde ab 2009 erweitert. Alle Finanzgeschäfte sind seit 2009 in § 20 EStG geregelt. Die "laufenden" Erträge sind in § 20 Abs. 1 EStG und die Veräußerungen in Abs. 2 genannt. Der Veräußerung ist die Einlösung bei Endfälligkeit gleichgestellt.

Auch reine Spekulationspapiere gehören mittlerweile zu den Kapitalanlagen. Stillhaltergeschäfte, die früher zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führten, erscheinen jetzt in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG.

Sämtliche Veräußerungen bzw. Einlösungen von Aktien, Kapitalforderungen und Termingeschäften sind unabhängig von der Jahresfrist nach § 20 Abs. 2 EStG steuerpflichtig, wenn diese nach 2008 erworben werden.

Allerdings gilt dieser "Bestandsschutz" nicht für alle Kapitalanlagen. Der Verkauf bzw. die Einlösung sog. Finanzinnovationen, z.  B. Zerobonds, ist unabhängig vom Erwerb steuerpflichtig, da diese auch schon bis 2008 der Besteuerung unterlagen.[1] Für lang laufende ­Zertifikate, die nach dem 14.3.2007 angeschafft wurden, gelten ebenfalls Besonderheiten.[2]Stückzinsen sind auch dann steuerpflichtig, wenn diese auf "Altbestand" entfallen.[3]

Auch der Verkauf von Lebensversicherungen gehört ab 2009 zu den Kapitaleinkünften.

[1] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F.

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