BMF, Schreiben v. 11.10.2007, o. Az.
Besteuerung bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Vermögens-, vornehmlich Kapitalanlage nach dem Einkommensteuerrecht bis 2008 und ab 2009 unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer
Bei den Steuerfolgen für die verschiedenen Anlagemöglichkeiten ergeben sich durch die Abgeltungsteuer ab 2009 zum Teil merkliche Abweichungen zum heutigen Recht. Für die wichtigsten Formen der Vermögensanlage sind diese in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
- Konzept der Abgeltungsteuer
- Aktien/GmbH-Anteile
- REIT-Anteile
- Investmentanteile
- Aktienähnliche Genussrechte
- Obligationsähnliche Genussrechte
- Typisch stille Gesellschaften
- Partiarische Darlehen
- Gewinnobligationen/Wandelanleihen
- Finanzinnovationen
- Festzinsanleihen
- Zertifikate (ohne Garantiezertifikate)
- Termingeschäfte
- Sparpläne (ohne Riesterverträge)
- Kapitallebensversicherungen
- Private Rentenversicherungen
- Riester-Verträge
- Basisversorgung (Rürup)
- Vermietete Immobilien
- Eigengenutzte Immobilien
- Gewerbliche geschlossene Fonds
- Geschlossene Immobilienfonds
- Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen
1. Konzept der Abgeltungsteuer:
Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem proportionalen Steuersatz in Höhe von 25 %. Es spielt in Zukunft regelmäßig keine Rolle mehr, ob
- Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder
- im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.
Diese Gleichbehandlung gilt grundsätzlich auch für Verluste. Allerdings können Verluste aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 angeschafften Aktien nur mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. Der Gesetzgeber zieht damit Folgerungen aus seinen Erfahrungen mit Aktienverlusten im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte nach geltendem Recht.
Um einer Anlage des Kapitals außerhalb Deutschlands entgegen zu wirken, soll die Besteuerung möglichst anonym erfolgen. In weitem Umfang erfolgt daher die Besteuerung durch einen abgeltenden Quellensteuerabzug seitens der inländischen Schuldner der Kapitalerträge und namentlich die die Kapitalanlagen verwaltenden oder verwahrenden inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute. Soweit ein solcher Steuerabzug nicht stattgefunden hat, muss der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und das FA setzt die Einkommensteuer fest. Auch insoweit gilt der Abgeltungssatz von 25 %. Ebenso kann der Steuerpflichtige Kapitalerträge zum Zwecke der zutreffenden Anwendung der Abgeltungsteuer erklären, wenn im Rahmen des Quellensteuerabzugs etwa ausgleichbare Verluste oder anrechenbare ausländische Steuer nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Die Abgeltungsteuer behandelt alle Zuflüsse beim steuerpflichtigen Privatanleger gleich. Sie berücksichtigt nicht, inwieweit diese Zuflüsse steuerlich vorbelastet sind, etwa weil sie aus schon auf der Ebene des Schuldners der Kapitalerträge besteuerten Gewinnen stammen.
Zur „Finanzierungsneutralität” trägt die Abgeltungsteuer nicht bei. Ihr dienen eher andere Teile der Unternehmensteuerreform wie die Zinsschranke oder die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Zinsaufwendungen oder Finanzierungsanteile in anderen Aufwendungen.
Ebenso geht die Abgeltungsteuer davon aus, dass vorhandenes Kapital angelegt wird. Sie setzt bei den laufenden Erträgen die Bruttoeinnahmen an und berücksichtigt Verwaltungs- und Beratungskosten nur in pauschalierter Form über den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Werbungskosten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt namentlich für Schuldzinsen aus Fremdfinanzierung der Kapitalanlage.
Soweit es im Einzelfall für ihn günstiger ist, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine besonders ausgestaltete Schedule neben den Gewinn- und den Überschusseinkünften im Rahmen der synthetischen Einkommensteuer geschaffen. Mit der allgemeinen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird auf die Entwicklungen auf Kapitalmärkten reagiert, die zunehmend Modelle mit der Austauschbarkeit von laufenden Erträgen und Veräußerungs- oder Einlösungsergebnissen hervorbringt. Für Zwecke der Besteuerung wird von der Anlage vorhandenen Kapitals als Grundtyp der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den privaten Anleger ausgegangen. Für Bemühungen, das Ergebnis durch Fremdfinanzierung zu...