Leitsatz
Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S.d. § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 Sätze 2, 3 und 5 GewStG, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 10 Abs. 2 Buchst. c Berliner SpielbankG 1973, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 SpielbankVO 1938
Sachverhalt
Die klagende GmbH & Co. KG war Eigentümerin eines Gebäudekomplexes und erzielte aus dessen Vermietung ausschließlich wegen ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte. Geschäftsführer der KG war X, der auch zu 50 % an einer OHG beteiligt war, die ihrerseits Kommanditistin der KG war. X war außerdem zu 10 % an einer weiteren KG beteiligt, die in von der Klägerin gemieteten Räumen eine Spielbank betrieb. Diese Räume machten 4 % der gesamten Nutzfläche des Gebäudekomplexes aus. In den Räumen der Spielbank betrieb ein Unternehmer eine Bar, in der auch in beschränktem Umfang Speisen angeboten wurden. Die dazu benötigten Nutzflächen hatte die Spielbank-KG an den Barbetrieb unterverpachtet.
Das FA versagte der Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mit der Begründung, der Grundbesitz diene teilweise einem Gewerbebetrieb des X, was nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (heute Satz 5 Nr. 1) zum Ausschluss der erweiterten Kürzung führe.
Die Klage führte im ersten Rechtsgang insoweit zum Erfolg, als der BFH das Verfahren an das FG zurückverwies, weil noch geklärt werden müsse, ob die Spielbank-KG ausschließlich gewerbesteuerfreie Einkünfte erziele (BFH vom 26.6.2007, IV R 9/05, a.a.O.).
Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.11.2010, 6 K 6162/07, Haufe-Index 2594110, EFG 2011, 729) kam zu dem Ergebnis, dass die Spielbank-KG mit der Unterverpachtung an den Barbetrieb nicht gewerbesteuerfreie Einnahmen bezogen habe, und wies die Klage erneut ab.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auch der BFH war der Meinung, mit der Spielbankabgabe sei nur die für den Betrieb der Spielbank anfallende GewSt abgegolten. Zu einem solchen Betrieb gehörten aber weder der Betrieb einer Bar noch die Verpachtung von Nutzflächen an einen Barbetreiber.
Hinweis
1. Das Urteil ist im zweiten Rechtsgang zu dem erstmals vom BFH mit Urteil vom 26.6.2007, IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, BFH/PR 2007, 428) entschiedenen Fall ergangen.
Im ersten Rechtsgang war darüber entschieden worden, dass die erweiterte Kürzung für eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft auch dann nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStGentfällt, wenn das Grundstück nur in geringem Umfang dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters bzw. einer anderen Personengesellschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist (Schwesterpersonengesellschaft, hier Spielbank-KG), dient. Nicht zum Verlust der erweiterten Kürzung sollte aber die Nutzung in einem Gewerbebetrieb führen, aus dem ausschließlich gewerbesteuerfreie Einkünfte erzielt werden.
2. Im zweiten Rechtsgang war nur noch darüber zu finden, ob die Spielbank-KG ausschließlich gewerbesteuerfreie Einkünfte erzielte. Nach Landesrecht (hier Berlin) unterliegen Spielbanken einer besonderen Abgabe, werden dafür aber von der GewSt befreit. Streit bestand hier über die Frage, ob auch Erlöse aus der Verpachtung von Nutzflächen für eine in den Räumen der Spielbank betriebene Bar von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst werden. Dies verneint der BFH und weist dabei das Argument zurück, eine Spielbank könne erfolgreich nur betrieben werden, wenn den Gästen Erfrischungen und Snacks (hier evtl. auch warme Speisen) angeboten werden.
Nicht zu beantworten hatte der BFH die Frage, ob etwa auch andere Erlöse aus bei einer Spielbank typischen Nebenleistungen (z.B. Garderobe) von der Gewerbesteuerbefreiung ausgenommen sind. Von solchen Nebenleistungen unterscheiden sich Bewirtungsleistungen allerdings deshalb, weil sie einer gesonderten Konzession bedürfen, während sonstige Nebenleistungen von der Spielbankkonzession abgedeckt sein dürften.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 30.10.2014, IV R 2/11