Leitsatz
Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F.
Normenkette
§ 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG
Sachverhalt
Die Klägerin ist im Anlagebau tätig und entwickelte eine aus 18 Einzelbauteilen bestehende Entrauchungsanlage für industrielle Großfeuerungsanlagen, speziell für sog. Ziehöfen. Die Anlage diente der Abfilterung der von den Ziehöfen ausgehenden Abwärme und der von ihnen abgegebenen Staubpartikel, um einen störungsfreien Betrieb der in den Werk- und Maschinenhallen von Produktionsunternehmen aufgebauten Ziehöfen zu gewährleisten. Die Klägerin baute die von ihr entwickelte Entrauchungsanlage in die Produktionshallen eines Kunden ein. Für den Einbau und die Montage nahm die Klägerin die Leistungen von zwei Fremdunternehmen in Anspruch, die ihre Leistungen gegenüber der Klägerin mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechneten. Die Klägerin nahm hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch. Das Finanzamt ging davon aus, das die Klägerin für die von ihr bezogenen Leistungen Steuerschuldner nach § 13b UStG sei. Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2013, 7 K 7001/13, Haufe-Index 6472857, EFG 2014, 596) der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. (= § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) entsteht bei "Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen" die Steuer "mit Ausstellung der Rechnung …". Hierfür schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. (= § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in seiner Fassung bis zum 1.10.2014) "die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt".
2. Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. sind unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen. Betriebsvorrichtungen gehören nicht hierzu.
a) |
§ 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. definiert den Begriff des Bauwerks nicht. Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. |
b) |
In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, indem sie z.B. durch Stromerzeugung eine Einnahmequelle verschaffen soll, ist sie kein Bauwerksbestandteil. Nicht zu den Bauwerksbestandteilen gehören danach Betriebsvorrichtungen. Sie dienen gegenüber dem Bauwerk einem eigenständigen Zweck. Sie haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind dort lediglich untergebracht. Ihr Einbau führt zu keiner Änderung des Bauwerks. |
c) |
Dies entspricht auch dem Unionsrecht. So beschränkt sich die Befugnis, eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuordnen, nach Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL auf Leistungen "im Zusammenhang mit Grundstücken". Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich aber nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nicht auf dauerhaft eingebaute "Vorrichtungen und Maschinen" und damit nicht auf Betriebsvorrichtungen. |
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.8.2014 – V R 7/14