Leitsatz
1. Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i.S.d. § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.
2. Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.
Normenkette
§ 40a Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Beim Kläger, einem Landwirt, wurde bei einer LSt-Außenprüfung festgestellt, dass er den Lohn des K mit einem Pauschsteuersatz von 5 % unterworfen hatte. K wurde 1997 vorübergehend für das Ausbringen von Gülle, die Säuberung, Einebnung und Schließung eines Siloplatzes, zum Transport von Getreide, Pressen von Stroh und zu anderen Ackerarbeiten sowie zum Pflügen und anderen Bestellarbeiten eingesetzt. Im Jahr 1998 reinigte K die Güllekanäle und transportierte die Güllespalten hinaus und wieder hinein.
Das FA vertrat die Auffassung, es handle sich um Arbeiten, die das ganze Jahr über anfielen. Das FA unterwarf deshalb den Lohn mit einem Pauschsteuersatz von 20 %. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das FG habe zutreffend entschieden, dass die im Jahr 1997 durchgeführten Tätigkeiten den K nicht als Aushilfskraft i.S.d. § 40a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 3 EStG qualifizierten. Das FG habe ausführlich dargelegt, dass die von K durchgeführten Arbeiten nicht mit einfachen Tätigkeiten zu vergleichen seien, die eine Aushilfskraft nach kurzer Anleitung unter Aufsicht verrichten könne.
Das FG habe ferner zutreffend festgestellt, dass die von K im Jahr 1998 durchgeführten Tätigkeiten ihrer Art nach ganzjährig angefallen seien. Es habe sich hier nicht um saisonale Arbeiten gehandelt. Die Reinigungsarbeiten seien durchzuführen gewesen, wenn es der Verschmutzungsgrad erfordert habe.
Hinweis
1. Wie im zeitgleichen Urteil in BFH-PR 2006, 141 ausführlich dargelegt, hängt die Frage, ob ein Arbeitnehmer als "Fachkraft" i.S.d. § 40a Abs. 3 EStG zu qualifizieren ist, von der Art der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat.
Wie dort dargestellt, kann auch ein Arbeitnehmer, der nicht über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt, zu den Fachkräften gehören, wenn er von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen. Für diese Gleichstellung spricht auch der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, dass eine Fachkraft i.d.R. in einem Dauerarbeitsverhältnis steht und ihr bei gelegentlicher Aushilfstätigkeit für einen anderen Arbeitgeber nicht die privilegierende Pauschalierungsmöglichkeit eröffnet werden soll.
2. Bereits früher hatte der BFH entschieden, dass Traktorführer regelmäßig als Fachkräfte und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen sind; dies jedenfalls dann, wenn sie nicht nur den Traktor selbstständig fahren, sondern diesen als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.
3. Ob ein Arbeitgeber der LuF die günstige Pauschalierungsmöglichkeit von (derzeit) 5 % nützen kann, hängt auch davon ab, ob die Aushilfskräfte für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden. Damit sind vor allem saisonbedingte Arbeiten gemeint. Denn der Gesetzgeber wollte klarstellen, dass eine derartige Pauschalierung nur für saisonale, d.h. ihrer Art nach vorübergehende Aushilfstätigkeiten in Betracht kommt. Die Regelung knüpft an Besonderheiten der Arbeitsabläufe in der LuF an, die eine Sonderbehandlung gegenüber anderen Aushilfstätigkeiten gerechtfertigt erscheinen lassen. Denn land- und forstwirtschaftliche Arbeitsabläufe sind von saisonbedingten Arbeiten geprägt, die sowohl vom Arbeitsinhalt als auch vom zeitlichen Ablauf her vorübergehend sind. Dies ist z.B. bei Abläufen des Pflanzens und der Ernte besonders offenkundig.
Demnach können Arbeiten, die das ganze Jahr über anfallen, nicht Gegenstand der Pauschalierung sein. Entscheidend für die Begünstigung ist, dass die Arbeit als solche ihrer Art nach von vorübergehender Dauer ist. Das ist bei Arbeiten der Fall, die einen erkennbaren Abschluss in sich tragen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.10.2005, VI R 59/03