Leitsatz
Wertaufholung und Bilanzberichtung haben unterschiedliche Voraussetzungen und führen nach anderen Grundsätzen zu einer Änderung der Bilanz. Daher sind sie strikt voneinander zu unterscheiden.
Sachverhalt
Antragsteller war eine GmbH, bei der aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass im Jahresabschluss 2001 eine Teilwertberichtigung vorgenommen worden war, obwohl nicht nachgewiesen worden war, dass tatsächlich ein niedrigerer Teilwert vorlag. Der Prüfer korrigierte dies in der Festsetzung für das Jahr 2002. Zudem erkannte der Prüfer für 2003 einen Verlust aus einem Anlagenabgang nicht an, da hier § 8b Abs. 2 und 3 KStG einschlägig war. Gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 2002 und 2003 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund einer Kontamination des Bodens erhebliche Kosten absehbar seien, so dass tatsächlich von einem niedrigeren Teilwert auszugehen sei. Auch der Verlust aus dem Anlagenabgang sei nicht zu versagen, da die Gesetzesänderung ab 2002, die zu einer Nichtabziehbarkeit von Verlusten aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft geführt habe, nicht absehbar gewesen sei. Das Finanzamt versagte die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung
Mit seiner Argumentation hatte der Antragsteller auch beim Finanzgericht nur teilweise Erfolg. Für 2002 sah das Gericht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Für 2003 wies es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hingegen zurück, da es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sah. Hinsichtlich der Korrektur der Teilwertabschreibung argumentierte das Gericht, dass es sich hierbei um einen Bilanzierungsfehler gehandelt habe, da der tatsächliche Wert des Grundstücks über dem Teilwert gelegen habe. Damit war bereits die Bilanz zum 31.12.2001 unrichtig und es hätte dementsprechend die Korrektur in 2001 erfolgen müssen. Die war hier nicht mehr möglich, da dieses Jahr bereits verjährt war. Das Gericht betonte, dass über eine Teilwertaufholung keine Korrektur einer falschen Bilanzierung erfolgen könne. Demgegenüber sah das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung für das Jahr 2003. Ein Vertrauensschutz auf das Beibehalten einer vorteilhaften Regelung bestehe nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 8b Abs. 2 und 3 KStG sah das Gericht nicht.
Hinweis
Die Ausführungen des Gerichts zur fehlenden Verfassungswidrigkeit der Regelungen der § 8b Abs. 2 und 3 KStG überraschen nicht, da es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass ein Steuerpflichtiger nicht auf die Beibehaltung einer für ihn günstigen Rechtslage vertrauen kann. (Eine Ausnahme hiervon ist allerdings aus verschiedenen Gründen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale). Hingegen hat der Beschluss hinsichtlich der Abgrenzung von Bilanzberichtigung und Wertaufholung einige Bedeutung. Im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob tatsächlich nur eine Teilwertberichtigung "umgekehrt" wird, weil die Gründe, die seinerzeit zur berechtigten Buchung einer solchen Wertberichtigung geführt haben, nunmehr weggefallen sind (also eine Wertaufholung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 4 EStG erfolgt) oder ob niemals Gründe für eine solche Wertberichtigung gegeben waren. Ist dies der Fall, liegt ein Bilanzierungsfehler vor, der in dem Jahr zu korrigieren ist, in dem er (fälschlicher Weise) erfasst wurde. Eine Korrektur ist dann im Fehlerjahr vorzunehmen. Ist im Fehlerjahr bereits Verjährung eingetreten, kann keine Berichtigung mehr erfolgen (vgl. Frotscher, EStG, § 4 EStG Tz. 449). Stattdessen ist der Fehler in der ersten noch offenen Veranlagung zu korrigieren (vgl. BFH, Urteil v. 7.6.1988, VIII R 296/82, BStBl 1988 II S.886).
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 03.11.2008, 7 V 2504/08