rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Bilanzberichtigung und Wertaufholung. Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zum Zweck der Durchführung einer Bilanzberichtigung im Folgejahr. Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 für Teilwertabschreibung auf Altbeteiligungen verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG dient nicht der Korrektur von Bilanzierungsfehlern früherer Jahre. Eine Korrektur von Bilanzierungsfehlern hat ausschließlich nach den Regeln der Bilanzberichtigung zu erfolgen.
2. Ist eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich, kann – wenn die Veranlagung für das Folgejahr bestandskräftig ist und nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht – diese auch nicht im Folgejahr durchgeführt werden; die Voraussetzugen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO liegen insoweit nicht vor.
3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen nach § 8 b Abs. 3 KStG in der ab 2002 geltenden Fassung auch auf Beteiligungen anwendbar ist, die noch vor Einführung von § 8 b Abs. 3 KStG n.F. erworben worden sind.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, Nr. 2 S. 3; AO § 169 Abs. 1, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 3
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 3. Januar 2008 wird in Höhe von 20.728 EUR und der Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom 3. Januar 2008 wird in Höhe von 4.610 EUR von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Tatbestand
I.
Bei der Antragstellerin fand in der Zeit von Dezember 2006 bis August 2007 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 statt. Diese führte zu folgenden Feststellungen:
Die Antragstellerin hatte in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 eine Teilwertabschreibung für den Grund und Boden B-Straße 10 auf die bilanzierten Anschaffungskosten (977.501 DM) wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung in Höhe von 200.000 DM vorgenommen und bilanzierte das Grundstück nunmehr mit 777.501 DM (397.529 EUR). Die Prüfer machte die Teilwertabschreibung im Rahmen der Veranlagung für 2002 rückgängig und erhöhte den Gewinn in entsprechender Höhe, da nicht nachgewiesen worden sei, dass das Grundstück nur noch einen Teilwert in Höhe von 397.529 EUR habe. Als Rechtsgrundlage für die Gewinnerhöhung wurde auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hingewiesen.
Die Bilanz zum 31. Dezember 2002 wies unter Aktiva ein Konto 520 „Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” in Höhe von 86.287,27 EUR aus. In der Bilanz zum 31. Dezember 2003 machte die Antragstellerin hieraus Verluste aus Anlagenabgang in Höhe von 86.286,27 EUR geltend. Die Prüfer stellte fest, dass es sich bei den „Ausleihungen” um Aktien der Firma A AG handelt, die in 2000 (3000 Aktien) und 2002 (Aktienpakete zu 900 und 500 Stück) zu Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 86.287,27 EUR erworben worden waren. Der Prüfer ließ die Gewinnminderung unter Hinweis auf § 8 b Abs. 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht zum Abzug zu.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, erließ am 3. Januar 2008 geänderte Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für 2002 und 2003 und führte – da die ursprünglichen Bescheide nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen – als Änderungsvorschrift § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) für die Körperschaftsteuerbescheide und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO für die Gewerbesteuermessbescheide an.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat, machte die Antragstellerin geltend, dass die Teilwertabschreibung auf das Grundstück B-Straße zu Unrecht in 2002 rückgängig gemacht worden sei. Aufgrund einer Bodenuntersuchung sei festgestellt worden, dass das Grundstück mit erheblichen Kontaminierungen belastet sei, bei einer eventuellen späteren Bebauung mit erheblichen Kosten für die Altlastensanierung zu rechnen sei und die Kosten den Wert des Grundstücks überschreiteten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Steuerbescheide 2001 nicht mehr nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden könnten; neue Tatsachen oder Beweismittel lägen insoweit nicht vor.
Auch sei der Abzug des Verlusts aus Ausleihungen an Unternehmen in 2003 zu Unrecht versagt worden. Bei dem Unternehmen habe es sich um eine Einkaufsgemeinschaft gehandelt. Sie habe sich im November 1999 bereiterklärt, sich an deren Gründung zu beteiligen. Die Rechtsform der AG sei in 1999 im guten Glauben daran gewählt wurden, dass bei einem Scheitern der beabsichtigten Einkaufsgemeinschaft die in diese Gesellschaft eingezahlten Beträge steuerlich wirksam geltend gemacht werden sollten. Die Gesetzesänderung ab 2002 könne daher nicht zu ihren Lasten verwendet werden.
Nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt beantragt ...