Leitsatz

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden. Auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstands gezahlt werden, sind nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte die von ihm für die Übertragung von 2 Grundstücken an die Eltern geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt die Auffassung vertreten, dass es sich bei den geleisteten Zahlungen nicht um Zahlungen für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und damit nicht um eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG handele, sondern um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung und damit um Kaufpreisraten. Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger mit seiner Klage vor, die Verpflichtung treffe ihn, den Kläger, für die jeweilige Lebenszeit der als gesamtberechtigt geltenden Eltern, weshalb die Verpflichtung den Charakter einer Leibrente habe. Diese sei auf 10 Jahre abgekürzt. In seinem Urteil v. 26.1.1994 (X R 54/92, BStBl 1994 II S. 636) habe der BFH ausgeführt, dass auch abgekürzte Leibrenten Gegenleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. sein könnten. Im Übrigen sei auch der Versorgungscharakter gewahrt, da die Eltern des Klägers am 30.12.1998 bereits 71 bzw. 72 Jahre alt gewesen seien

 

Entscheidung

Das FG hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Leistungen, die nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, sind ausnahmsweise nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn durch die Zahlungen eine Versorgungslücke überbrückt werden soll, z. B. wenn die Zahlungen bis zum erstmaligen Bezug einer Rente zu leisten sind, da auch in einem solchen Fall die lebenslängliche Versorgung des Übergebenden gesichert ist. Dies zugrunde gelegt sind die streitigen Zahlungen keine Sonderausgaben, da vorliegend im Gegenzug zur Übertragung der Grundstücke zeitlich befristete Zahlungen vereinbart wurden. Die streitigen Zahlungen sollten zwar auf Lebenszeit des Längstlebenden geleistet werden, wurden allerdings auf insgesamt 15 Jahre begrenzt. Anhaltspunkte, dass die Zahlungen nur eine Versorgungslücke schließen sollten, sind nicht ersichtlich und wurden von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

 

Hinweis

Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss v. 10.4.2014 (X B 250/13) als unbegründet zurückgewiesen mit der Folge, dass das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 17.10.2013, 1 K 2457/11

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