Die Abgrenzungsrechnung ist ein wesentlicher Baustein der betriebswirtschaftlichen Theorie. Daher hat es schon früh die entsprechenden Abläufe gegeben, die von der Wissenschaft als optimal empfohlen wurden. Diese haben sich in der Praxis bewährt und finden sich in vielen Anwendungen in der Kostenrechnung wieder. Die grundsätzlichen Regeln werden sicherlich je nach individueller Situation des Unternehmens leicht verändert und angepasst. Üblich ist jedoch die Einhaltung der folgenden Schritte (s. auch Tab. 1):
- Die einzelnen Erlös- und Kostenarten werden aus der Finanzbuchhaltung übernommen.
- Die neutralen Erträge und Aufwendungen werden aus den übernommenen Werten herausgerechnet.
- Die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen werden aus den übernommenen Werten herausgerechnet.
- Die Anderskosten werden ermittelt und die Beträge entsprechend korrigiert.
- Die Zusatzkosten werden ermittelt und in die Kostenrechnung übernommen.
- Das neutrale Ergebnis wird ermittelt, ebenso der Saldo der kostenrechnerischen Korrekturen und das Betriebsergebnis aus der Kostenrechnung.
- Die unter Schritt 5 ermittelten Werte müssen summiert das Unternehmensergebnis aus der Buchhaltung ergeben. Diese Abstimmung schließt die Abgrenzungsrechnung ab.
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Abgrenzungsrechnung |
alle Werte in Tsd. EUR |
Externer Erfolg aus der Buchhaltung |
Neutrales Ergebnis |
Korrekturen der Kostenrechnung |
Interner Erfolg aus der Kostenrechnung |
Aufwand |
Ertrag |
neutraler Aufwand |
neutraler Ertrag |
außerord. Erträge |
Zweckaufwand |
Anderskosten Zusatzkosten |
Kosten |
Leistungen |
Umsatz, inkl Sonstige Erträge von 25 |
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410 |
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-25 |
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385 |
Erträge aus Beteiligungen |
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74 |
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74 |
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Auflösung der Garantierückstellung |
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15 |
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15 |
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Materialeinsatz |
101 |
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101 |
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Hilfs- und Betriebsstoffe |
17 |
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17 |
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Bezogene Leistungen |
25 |
|
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|
|
|
|
25 |
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Löhne |
75 |
|
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|
|
|
|
75 |
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Gehälter |
63 |
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|
|
|
63 |
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gesetzlicher sozialer Aufwand |
41 |
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41 |
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tariflicher sozialer Aufwand |
15 |
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15 |
|
Abschreibungen auf Anlagen |
51 |
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|
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-51 |
32 |
32 |
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Energieaufwand |
12 |
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|
12 |
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Raumkosten |
24 |
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|
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24 |
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Zinsen |
15 |
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-15 |
35 |
35 |
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Rückstellungen sonstiger Aufwand |
11 |
|
11 |
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Körperschaftsteuer |
12 |
|
12 |
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Sonstige Steuern |
2 |
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|
2 |
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Bestandsveränderung |
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27 |
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27 |
Aktivierte Eigenleistungen |
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15 |
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15 |
Kalkulatorische Wagnisse |
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8 |
8 |
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Summe |
464 |
541 |
23 |
89 |
-25 |
-66 |
75 |
450 |
427 |
Ergebnis |
77 |
|
-66 |
|
-34 |
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–23 |
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Tab. 1: Beispiel für eine Abgrenzungsrechnung
Die Umsätze wurden in Höhe von 385.000 EUR durch den Verkauf der betrieblichen Leistung erzielt. Daher müssen sie als Leistung in die Kostenrechnung übernommen werden. Die enthaltenen außerordentlichen Erträge (25.000 EUR) müssen für die Verarbeitung in der Kostenrechnung korrigiert werden. Die anderen Erträge sind entweder betriebsfremd (Erträge aus Beteiligungen) oder gehören zu einer anderen Periode (Auflösung der Garantierückstellung). Diese werden in das neutrale Ergebnis übernommen. Die Aufwendungen für Material, Personal und sonstigen betrieblich bedingten Güter- und Leistungsverzehr werden ohne Veränderung in die Kostenrechnung übernommen. Die Abschreibungen und Zinsen müssen jedoch noch korrigiert werden.
Die Abschreibungen auf Anlagen enthalten in den 51.000 EUR eine steuerlich zulässige Sonderabschreibung in Höhe von 19.000 EUR. Da betrieblich nur 32.000 EUR verbraucht wurden, dürfen diese in der Kostenrechnung auch nur verrechnet werden. Der Unternehmer hat erhebliches Eigenkapital im Unternehmen belassen. Daher ist die Zinsbelastung mit anderen Unternehmen nicht vergleichbar. Betrieblich veranlasst und ohne überdurchschnittliches Engagement des Unternehmers wären 35.000 EUR an Zinsen in der Periode angefallen. Diese müssen auch in der Kostenrechnung berücksichtigt werden.
Die Rückstellungen werden als neutraler Aufwand betrachtet, da sie für sonstige, also nicht betriebsbedingte Aufwendungen erfolgen. Zuführungen zu Rückstellungen für betriebliche Aufwendungen (z. B. Garantierückstellungen) finden sich in den Kostenarten wieder und werden in der Kostenrechnung verrechnet. Auch die Körperschaftsteuer gehört ins neutrale Ergebnis, da sie das Betriebsergebnis definitionsgemäß nicht betreffen. Im Gegensatz dazu sind sonstige Steuern (z. B. Gewerbesteuern) im Betriebsergebnis abzugsfähig.
Die Bestandsveränderung und die aktivierte Eigenleistung stellen betriebliche Erträge dar, die in der Kostenrechnung zu berücksichtigen sind. Die kalkulatorischen Wagnisse finden sich nicht in den Daten wieder, die aus der Finanzbuchhaltung übernommen wurden. Sie existieren dort nicht. Da sie aber im betrieblichen Bereich verrechnet werden sollen, muss eine entsprechende Korrektur stattfinden.
Das Beispiel zeigt, dass aus einem Unternehmenserfolg (77.000 EUR) durch die richtige Zuordnung von Kosten und Leistungen ein negatives Betriebsergebnis (23.000 EUR) entstehen kann. Jetzt wird deutlich, dass das Unternehmen zumindest in der betrachteten Periode von betriebsfremden Ertr...