[Vorspann]

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

und

DAS OBERSTE HAUPTQUARTIER DER ALLIIERTEN MÄCHTE, EUROPA

- IN DER ERWÄGUNG, daß das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere durch die Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt werden sollte -

SIND auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Protokolls wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1

In diesem Abkommen (im folgenden als "Ergänzungsabkommen" bezeichnet) bedeutet der Ausdruck

 

a)

"Bundesregierung" die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;

 

b)

"Shape" das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa;

 

c)

"Hauptquartier"

i) SHAPE,
ii) jedes SHAPE unmittelbar unterstellte militärische Hauptquartier, das einem der unter Ziffer iii genannten Hauptquartiere übergeordnet ist,
iii) sonstige SHAPE unterstellte, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, soweit auf diese das Protokoll gemäß seinem Artikel 14 Anwendung findet;
 

d)

"Abkommen" das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen;

 

e)

"Protokoll" das am 28. August 1952 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

...

Art. 3

SHAPE wird als Rechtspersönlichkeit (Artikel 10 des Protokolls) von dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa oder jeder anderen in seinem Auftrag handelnden Behörde vertreten.

...

Art. 5

Soweit durch besondere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und solchen Staaten, welche in der Bundesrepublik Deutschland Streitkräfte stationiert haben, die Rechtsstellung des Militär- und Zivilpersonals und der Angehörigen geregelt ist, bleiben die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten unberührt.

...

Art. 10

 

(1) Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten werden nach Maßgabe der deutschen Gesetze und sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie auf die Bundeswehr Anwendung finden und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der NATO stehen, durch die für die Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

 

(2) Das jeweils beteiligte Hauptquartier kann

 

a)

sich an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen;

 

b)

verlangen, daß die Art der Vergabe und bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe die Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen mit ihm vereinbart werden;

 

c)

verlangen, daß der Zuschlag erst erteilt wird, wenn es schriftlich zugestimmt hat;

 

d)

an der Überprüfung von Bauarbeiten teilnehmen und die Baupläne sowie alle einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen.

 

(3) Die deutschen Behörden bestätigen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dem Unternehmen die zufriedenstellende Fertigstellung größerer Bauabschnitte nur im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier; insbesondere entlassen sie das Unternehmen aus seinen vertraglichen Verpflichtungen nur nach schriftlicher Zustimmung des betreffenden Hauptquartiers.

 

(4) Die deutschen Behörden leiten gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahmen nur nach vorheriger Fühlungnahme mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier ein. Sie halten das Hauptquartier über die Einleitung, den Fortgang und den Abschluß jedes Verfahrens auf dem laufenden. Sie schließen gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche nur mit vorheriger Zustimmung des Hauptquartiers ab.

 

(5) Das Hauptquartier gewährleistet, daß Zahlungen für die folgenden Aufwendungen bei Fälligkeit nach einem durch ein Verwaltungsabkommen festzusetzenden Verfahren erfolgen:

 

a)

alle tatsächlichen Aufwendungen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist;

 

b)

Zahlungen, die mit Zustimmung des Hauptquartiers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;

 

c)

alle tatsächlichen Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen des Hauptquartiers in Notfällen entstehen und nicht von den Auftragnehmern zu tragen sind;

 

d)

alle tatsächlichen Aufwendungen aus der Durchführung von Verfahren vor deutschen Gerichten sowie aus gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen.

 

(6) Die Hauptquartiere sind nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen.

 

(7) Das jeweils beteiligte Hauptquartier entschädigt die deutschen Behörden nach Maßgabe des im Absatz 5 genannten Verwaltungsabkommens für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung).

 

(8) Die Hauptquartiere sind abweichend von Absatz 1 berechtigt, bei kleineren Bauvorhaben B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge