[Vorspann]

Mit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als "Ergänzungsabkommen" bezeichnet) bestätigen die unterzeichneten Vertreter

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

und

DES OBERSTEN HAUPTQUARTIERS DER ALLIIERTEN MÄCHTE, EUROPA,

daß die folgenden zusätzlichen Bestimmungen vereinbart wurden:

Zu Artikel 4

Führt eine Rechtsstreitigkeit, in der SHAPE vor einem deutschen Gericht beteiligt ist und in der die Bundesregierung im Namen von SHAPE aufgetreten ist, zu einem nicht nur vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel, nach dem SHAPE zu einer Leistung verpflichtet ist, so wird SHAPE diese Leistung unverzüglich bewirken. Auch in den Fällen, in denen SHAPE nicht durch die Bundesregierung vertreten worden ist, wir SHAPE grundsätzlich entsprechend verfahren.

Zu Artikel 8

Soweit die Löhne und Gehälter nicht durch deutsche Behörden berechnet und ausgezahlt werden, erfüllen die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere die Pflichten, die nach deutschem Recht jedem Arbeitgeber für die durch Abzug vom Arbeitslohn zu erhebenden Steuern obliegen; dies gilt auch für die Pflichten des Arbeitgebers auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.

Zu Artikel 9

 

(1) Die Hauptquartiere sind berechtigt, Liegenschaften zu benutzen, die den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften zur Benutzung überlassen worden sind und von diesen nach Maßgabe der zwischen den beteiligten Entsendestaaten und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarungen einem Hauptquartier ganz oder zum Teil zur Benutzung überlassen worden sind oder werden. Mit Bezug auf diese Liegenschaften kommen die Artikel 9 Absätze 1 bis 4, 10 und 11 des Ergänzungsabkommens sowie der folgende Absatz 2 zur Anwendung, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird.

 

(2)

 

a)

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen steht den Hauptquartieren die wirtschaftliche Nutzung der ihnen zur Benutzung überlassenen Liegenschaften nicht zu.

 

b)

Die Hauptquartiere können innerhalb der ihnen zur Benutzung überlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierbei können die Hauptquartiere auf den Gebieten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ihre eigenen Vorschriften anwenden, soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen stellen als das deutsche Recht.

 

c)

Buchstabe b gilt entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften, vorausgesetzt, daß Maßnahmen, welche zu Störungen des Luftverkehrs führen können, nur in Koordinierung mit den deutschen Behörden getroffen werden.

 

d)

Bei Durchführung der unter Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen stellen die Hauptquartiere sicher, daß die deutschen Behörden die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen können.

 

e)

Zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen nach den Buchstaben b, c und d arbeiten die Hauptquartiere mit den deutschen Behörden zusammen. Die Hauptquartiere gewähren den deutsche Vertretern und den von diesen benannten Sachverständigen jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften, wobei in allen Fällen die Erfordernisse der militärischen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

 

(3) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a ist auch auf Gebäude und sonstige Anlagen anzuwenden, die mit Mitteln des Besatzungs- und Auftragsausgabenhaushalts oder des Stationierungskostenhaushalts erbaut worden sind.

Zu Artikel 11 Absatz 1

Falls es den Hauptquartieren aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im einzelnen zu befolgen, schließen die deutschen Behörden und die Hauptquartiere unverzüglich Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht wird.

Zu Artikel 12 Absatz 4

Im Falle der Veräußerung von Gütern ist bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr für den Zollwert der Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend.

Zu Artikel 14 Absatz 3

Werden die Bestimmungen über die Befreiung von Beförderungsleistungen für die Bundeswehr von der Beförderungsteuer zuungunsten der Bundeswehr geändert, so werden auf Verlangen von SHAPE Verhandlungen zwischen SHAPE und der Bundesregierung über die steuerliche Behandlung von Beförderungsleistungen für die Hauptquartiere aufgenommen.

Zu Artikel 14 Absatz 4

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von privaten Personenkraftfahrzeugen, die nach Absatz 1 der Bestimmungen dieses Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 21 registriert und zugelassen werden.

Zu Artikel 19

Sofern bei Inkrafttreten des Ergänzungsabkommens ein in der Bundesrepublik Deutschland errichtetes internationales militärisches Hauptquartier mit einem Hauptquartier der Streitkräfte des Entsendestaates gemeinsam räumlich untergebracht ist, kann — das Einverständnis des Streitkräfte des Entsendestaat...

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