OFD Frankfurt, Verfügung v. 1.3.2019, S 0450 A - 001 - St 24

 

1. Allgemeines

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden im Erhebungs- bzw. Erstattungsverfahren nach Maßgabe der Verwaltungsakte verwirklicht, mit denen die Leistung festgesetzt worden ist. Bei Säumniszuschlägen genügt für die Erhebung die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 218 Abs. 1 AO).

Besteht zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, entscheidet das Finanzamt nach § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid (BFH-Urteil vom 17.9.1998, BFH/NV 1999 S. 440).

Die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid kommt insbesondere in Betracht, wenn Streit besteht über die Frage, ob und inwieweit

 

2. Voraussetzungen für die Erteilung eines Abrechnungsbescheids

Ein Abrechnungsbescheid soll in der Regel nur auf Antrag erlassen werden.

Werden Einwendungen gegen eine Aufrechnungserklärung als Einspruch bezeichnet, so ist dieser in einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids umzudeuten (BFH-Urteil vom 2.4.1987, BStBl 1987 II S. 536).

Ein Abrechnungsbescheid soll erst erlassen werden, wenn der Streit nicht anderweitig (z.B. durch mündliche oder schriftliche Erörterung) beigelegt werden kann. Ein dem Steuerpflichtigen übersandter Kontoauszug ist kein Abrechnungsbescheid, sondern lediglich eine Kassenmitteilung.

Zur Rückforderung fehlerhaft erstatteter Beträge ist ein Abrechnungsbescheid von Amts wegen zu erteilen. Der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Abrechnungsbescheids darf in diesen Fällen schon erlassen werden, bevor Streit über die Ansprüche entstanden ist (BFH-Urteil vom 18.6.1986, BStBl 1986 II S. 704 , und BFH-Urteil vom 25.2.1992, BStBl 1992 II S. 713).

 

3. Form und Inhalt des Abrechnungsbescheids

Der Abrechnungsbescheid ist schriftlich zu erteilen; er soll im Hinblick auf § 356 AO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Eine Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO) ist nicht erforderlich.

Adressat des Abrechnungsbescheids ist der an dem Steuerschuldverhältnis beteiligte Steuerpflichtige, bei Abtretung, Verpfändung und Pfändung (auch) der aus diesem Rechtsverhältnis berechtigte Dritte (BFH-Urteil vom 14.7.1987, BStBl 1987 II S. 802), oder ein anderer, der zu Unrecht eine Erstattung erhalten hat.

Abrechnungsbescheide für zusammen veranlagte Ehegatten / Lebenspartner können in einer Verfügung zusammengefasst werden, soweit hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird (BFH-Urteil vom 6.2.1990, BFH/NV 1991 S. 3). Für die wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten / Lebenspartner ist grundsätzlich ausreichend, wenn ihnen eine Ausfertigung des Abrechnungsbescheids an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird (§ 122 Abs. 7 Satz 1 AO). Eine Einzelbekanntgabe ist nur erforderlich, wenn die Eheleute / Lebenspartner dies beantragen oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen den Eheleuten / Lebenspartnern ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen (§ 122 Abs. 7 Satz 2 AO). In den Fällen der Bekanntgabe an den gemeinsamen Bevollmächtigten bedarf es nicht der Übermittlung gesonderter Ausfertigungen für jeden Ehegatten / Lebenspartner (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.1990, BFH/NV 1991 S. 3).

Im Abrechnungsbescheid wird sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt verbindlich entschieden, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht. Das Finanzamt muss sich im Abrechnungsbescheid mit den Gründen auseinandersetzen, aus denen sich die Verwirklichung des strittigen Anspruchs ergibt. Zum notwendigen Inhalt des Abrechnungsbescheids gehört deshalb u.a. eine Aufgliederung der strittigen Ansprüche nach Steuerart, Zeitraum und Betrag sowie die Angabe der Erlöschensgründe. Dies gilt auch, soweit im Abrechnungsbescheid Säumniszuschläge ausgewiesen werden (BFH-Urteil vom 1.8.1979, BStBl 1979 II S. ...

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