OFD Koblenz, Verfügung v. 17.11.2005, o. Az.
1. Um was geht es?
Mit der vorgesehenen Abschaffung der Eigenheimzulage wird der Weg des umfassenden Abbaus nicht mehr gerechtfertigter steuerlicher Subventionen und Ausnahmetatbestände konsequent fortgesetzt. Ziel ist es, die nicht mehr zeitgemäße steuerliche Förderung von Wohneigentum nach dem Eigenheimzulagengesetz in Zukunft einzustellen.
Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU, und SPD vom 11.11.2005 ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1.1.2006 vereinbart. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.
2. Was ist der Inhalt?
Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1.1.2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
3. Wieso ein neues Gesetz?
Die erneute Einbringung eines Gesetzentwurfs ist erforderlich, weil das – bisherige – im Vermittlungsverfahren befindliche Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage eine Abschaffung der Eigenheimzulage bereits ab dem 1.1.2005 vorsieht.
Eine Änderung des Gesetzes im Vermittlungsverfahren hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes ist nicht mehr möglich, da das Gesetz dann, wegen der erneut notwendigen Beschlussfassung des Deutschen Bundestages zur Änderung des Gesetzes der sachlichen Diskontinuität (Zusammenhanglosigkeit) anheim fallen würde.
4. Was ist mit Altfällen?
Anspruchsberechtigte, denen bereits nach geltendem Recht Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch grundsätzlich weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.
5. Was bedeutet die Anwendungsregelung?
Für den gesamten Förderzeitraum von grundsätzlich acht Jahren bleibt der Anspruch auf Eigenheimzulage erhalten, sofern Anspruchsberechtigte noch vor dem 1.1.2006 ihre qualifizierte Investitionsentscheidung treffen.
6. Was ist der entscheidende Zeitpunkt?
Im Herstellungsfall entscheidet der Herstellungsbeginn. Als solcher gilt (gesetzliche Fiktion) nach § 19 Abs. 5 EigZulG bei baugenehmigungspflichtigen Objekten – d. h. bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist – der Tag der Bauantragstellung; eine Bauvoranfrage ist demgegenüber unbeachtlich. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt als solcher der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Maßgeblich ist jeweils der Zugangstag (Eingangsstempel) bei der nach Landesrecht zuständigen Bauaufsichtsbehörde. § 63 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP 1999) regelt, dass der Bauantrag schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen ist. Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung. Auf das baurechtlich für den Baubeginn erforderliche Vorliegen der Baugenehmigung kommt es nicht an. Unmaßgeblich ist in diesen Fällen auch, wenn mit den eigentlichen Bauarbeiten tatsächlich erst nach dem 31.12.2005 begonnen wird.
Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Im Anschaffungsfall entscheidet der Tag des Abschlusses des rechtswirksamen obligatorischen Vertrags (Kaufvertrags) oder gleichstehenden Rechtsakts (z. B. Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren).
Hierbei kann es sich – unter weiteren Voraussetzungen – auch um ein bindendes Kaufangebot oder um einen bindenden Vorvertrag handeln. Behördliche Genehmigungserfordernisse berühren die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht (§ 184 Abs. 1 BGB). Bei Vertragsabschluss durch einen vollmachtslosen Vertreter ist die Genehmigung durch den Erwerber allerdings rechtsbegründend, sie entfaltet keine Rückwirkung.
7. Was ist nicht entscheidend?
Unmaßgeblich für die Fortgeltung des EigZulG sind im Herstellungsfall der Zeitpunkt der Herstellung (Fertigstellung) und im Anschaffungsfall der Zeitpunkt der Anschaffung (die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, also regelmäßig der Übergang von Besitz, Nutzungen, Gefahren und Lasten). Diese haben lediglich Bedeutung für den Beginn des Förderzeitraums. Unmaßgeblich sind auch im Herstellungsfall der Zeitpunkt der Bauabnahme und im Anschaffungsfall der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch.
Unbeachtlich für die Fortgeltung des EigZulG ist zudem der Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, also der Tag des Einzugs. Allerdings wird erst mit dem Einzug in die Wohnung, dem tatsächlichen Gebrauch der Wohnung zum Wohnen, der Anspruch auf Zulage begründet (tatsächliche Förderberechtigung). Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Der Antrag auf Eigenheimzulage kann erst nach diesem Zeitpunkt ge...