§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB überlässt die Art der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer, also die Abschreibungsmethode, prinzipiell dem Ermessen des Kaufmanns. In der Handelsbilanz sind sämtliche Abschreibungsmethoden zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen.[1] Handelsrechtlich sind alle Verfahren, Mischformen und Übergänge zu anderen Verfahren erlaubt. Steuerrechtlich stehen die Verfahren allerdings unter dem Regelungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG. Diese Norm stellt klar, dass die originär steuerrechtlichen Regelungen der AfA, insbesondere § 7 EStG, Vorrang vor HGB-Recht haben und deshalb in der Steuerbilanz zu befolgen sind. Die handelsbilanziellen Abschreibungswahlrechte können in der Steuerbilanz also nur ausnahmsweise und nur insoweit zur Anwendung kommen können, als die Regelungen der §§ 7 ff. EStG nicht entgegenstehen.

[1] Kußmaul, StB 1993 S. 57; Wohlgemuth/Radde, BilR – eKommentar, § 253 Rn. 244 (Stand: 7.4.2020).

6.1 Anforderungen an die Abschreibungsmethode

Den GoB entspricht jede Abschreibungsmethode, die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sinnvoll auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Das Abschreibungsverfahren muss vor allem der Inanspruchnahme des Vermögensgegenstands, seiner Wertminderung sowie einer möglichst periodengerechten Aufwandserfassung Rechnung tragen. Anzustreben ist ein Verfahren, bei dem der Abschreibungsverlauf der Wertminderungskurve entspricht, sodass weder stille Rücklagen gebildet noch außerplanmäßige Abschreibungen notwendig werden. Welche Abschreibungsmethode diesen Erfordernissen am ehesten entspricht, steht weitgehend im Ermessen des Kaufmanns. Das lässt die Wahl der Abschreibungsmethode zu einem interessanten Instrument der Bilanzpolitik werden.

6.2 Übersicht der Abschreibungsmethoden

Praktisch können Sie zwischen den üblichen Abschreibungsmethoden wählen. Dabei stehen folgende Methoden zur Wahl:

  • die lineare Abschreibung und
  • die verschiedenen Formen der degressiven Abschreibung, nämlich

    • die geometrisch-degressive Abschreibung und
    • die arithmetisch-degressive Abschreibung,
  • die progressive Abschreibung, ferner
  • die Leistungsabschreibung und
  • die Abschreibung für Substanzverringerung.

In der Praxis stehen die lineare und die degressive Abschreibung im Vordergrund. Bei beiden Verfahren werden die Abschreibungen nach Maßgabe der Zeit bemessen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, ist steuerlich die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG wieder für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind wieder zulässig.

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