4.1 Überblick über die AfA-Arten
Planmäßige Abschreibungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zwingend vorzunehmen. Die Höhe kann im Einzelfall von den Abschreibungsbeträgen des Handelsrechts abweichen, denn die Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist in den §§ 7 ff EStG z. T. abweichend vom Handelsrecht geregelt. Diese Regelungen gehen den handelsrechtlichen Grundsätzen vor. Steuerrechtliche Wahlmöglichkeiten können unabhängig vom Handelsrecht ausgeübt werden.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG sind jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Diese Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen entspricht der linearen Abschreibung.
Vom Grundfall der linearen Abschreibung bzw. AfA in gleichen Jahresbeträgen kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern abgewichen werden:
- Die degressive Abschreibung kann nach § 7 Abs. 2 EStG in der Steuerbilanz anstatt der linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die in den Wirtschaftsjahren 2020, 2021 und 2022 sowie zwischen dem 1.4.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden. Der degressive Abschreibungssatz beträgt bei Wirtschaftsgütern, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 25 %. Im Fall von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, beträgt der degressive Abschreibungssatz das 2,0-Fache des linearen Abschreibungsprozentsatzes, jedoch maximal 20 %. Unter welchen Voraussetzungen die degressive Abschreibung angewendet werden kann und wie die Abschreibungsbeträge ermittelt werden, zeigt der Beitrag "Abschreibung, degressive".
- Die Leistungsabschreibung kann nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG in der Steuerbilanz anstatt der linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, wenn der Bilanzierende den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (= Gegenständen) kann neben der linearen Abschreibung zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5, 6 EStG beansprucht werden.
Hingegen darf bei abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern ausschließlich die lineare Abschreibung angewendet werden.
4.2 Berechnung der linearen Abschreibung
Wie auch in der Handelsbilanz hängt die Höhe der zu berücksichtigenden AfA in gleichen Jahresbeträgen insbesondere von der Nutzungsdauer ab. Bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren werden pro Jahr (100 : 4 =) 25 % und bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren pro Jahr (100 : 10 =) 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand berücksichtigt.
4.2.1 Schätzung der Nutzungsdauer und Bedeutung der AfA-Tabellen
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG bemisst sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Genau wie in der Handelsbilanz muss der Bilanzierende auch für die Bemessung der AfA die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer schätzen. Entscheidend ist nicht allein der Zeitraum, in dem ein Wirtschaftsgut genutzt werden kann. Es spielt vielmehr auch eine Rolle, wann das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist.
Wirtschaftliche Nutzungsdauer
Ein Computer ist in der Regel auch dann noch nutzbar, wenn er z. B. 8 Jahre alt ist. Der Unternehmer kann ihn weiterhin für seine alten Programme einsetzen. Neuere Programme hingegen erfordern eine immer größere Speicherkapazität, sodass neue umfangreiche Programme nur noch mit Computern der neuen Generation eingesetzt werden können.
Ergebnis: Sobald ein Unternehmer im betrieblichen Bereich mit Programmen arbeitet (bzw. arbeiten muss), die sein Computer nicht mehr verkraftet, ist er wirtschaftlich überholt. Deshalb weist die amtliche Abschreibungstabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren aus.
Um eine einheitliche Schätzung der Nutzungsdauer zu erreichen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft eine Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabellen AV) sowie weitere branchenspezifische Abschreibungstabellen als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer herausgegeben.
Die darin aufgeführten Nutzungsdauern für Kategorien von Wirtschaftsgütern berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, ohne dass sie jedoch für die Gerichte bindend wären. Die AfA-Tabellen des BMF haben für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung. Für den Steuerpflichtigen handelt es sich um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er annehmen kann, aber nicht muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die AfA-Tabellen für den Kaufmann zum einen ei...