Versehentlich unterlassene Gebäude-AfA
Für ein im Januar 01 angeschafftes sog. Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dessen Anschaffungskosten 500.000 EUR betragen haben, ist in den Jahren 01 bis 05 versehentlich nur eine jährliche AfA von 2 % von 500.000 EUR = 10 000 EUR abgesetzt worden, sodass sich der Restbuchwert am 31.12.05/1.1.06 auf 450.000 EUR beläuft:
Anschaffungskosten Januar 01 |
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500.000 EUR |
./. AfA 01 bis 05 |
5 × 10.000 EUR |
./. 50.000 EUR |
Überhöhter Buchwert 31.12.05/1.1.06 |
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450.000 EUR |
Die Veranlagungen der Jahre 01 bis 05 sind nach den Vorschriften der AO nicht mehr änderbar.
Ab dem Jahr 06 muss die AfA mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG von jährlich 3 % verrechnet werden, der einem Abschreibungszeitraum von 33,33 Jahren entspricht:
Überhöhter Buchwert 1.1.06 |
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450.000 EUR |
./. AfA 06 bis 35 |
30 × 15.000 EUR |
./. 450.000 EUR |
Restbuchwert 31.12.35 |
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0 EUR |
Zur vollen Absetzung des überhöhten Restbuchwerts wird daher noch ein Abschreibungszeitraum von 30 Jahren benötigt. Dass sich dadurch der gesamte Abschreibungszeitraum abweichend von 33,33 Jahren auf 35 Jahre verlängert, ist ohne Bedeutung. Die unterlassene AfA ist damit nicht endgültig verloren.