Nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die AfA vorzunehmen, sodass nach allgemeiner Auffassung eine Pflicht zur Vornahme der Normal-AfA besteht.[1] Es besteht somit kein Wahlrecht, z. B. in Verlustjahren auf die Inanspruchnahme von AfA-Beträgen zu verzichten und diese in späteren Jahren nachzuholen. Es muss zumindest die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgenommen werden. Die Anwendung niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen.[2]

Soweit in einem früheren Jahr versehentlich keine bzw. eine zu geringe AfA geltend gemacht wurde und nach AO-rechtlichen Grundsätzen eine Korrektur der Steuerbescheide der Fehlerjahre ausscheidet, wird der Fehler in der Zukunft korrigiert.[3] Ist lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze ­anzusetzen, sodass sich ein längerer Abschreibungszeitraum als 25, 33, 40 oder 50 Jahre ergibt.[4] Die Nachholung einer unterlassenen AfA in der Weise, dass der verbleibende Restwert auf die Restnutzungsdauer verteilt wird, ist nicht statthaft.[5] Die nicht bzw. zu wenig geltend gemachten AfA-Beträge gehen somit nicht verloren.

Wird allerdings eine AfA bewusst unterlassen, um dadurch Steuervorteile zu erlangen, darf sie nicht nachgeholt werden.[6] Die unterlassene AfA fällt steuerrechtlich endgültig aus.[7]

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