Nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die AfA vorzunehmen, sodass nach allgemeiner Auffassung eine Pflicht zur Vornahme der Normal-AfA besteht.[1] Es besteht somit kein Wahlrecht, z. B. in Verlustjahren auf die Inanspruchnahme von AfA-Beträgen zu verzichten und diese in späteren Jahren nachzuholen. Es muss zumindest die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgenommen werden. Die Anwendung niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen.[2]
Soweit in einem früheren Jahr versehentlich keine bzw. eine zu geringe AfA geltend gemacht wurde und nach AO-rechtlichen Grundsätzen eine Korrektur der Steuerbescheide der Fehlerjahre ausscheidet, wird der Fehler in der Zukunft korrigiert.[3] Ist lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze anzusetzen, sodass sich ein längerer Abschreibungszeitraum als 25, 33, 40 oder 50 Jahre ergibt.[4] Die Nachholung einer unterlassenen AfA in der Weise, dass der verbleibende Restwert auf die Restnutzungsdauer verteilt wird, ist nicht statthaft.[5] Die nicht bzw. zu wenig geltend gemachten AfA-Beträge gehen somit nicht verloren.
Wird allerdings eine AfA bewusst unterlassen, um dadurch Steuervorteile zu erlangen, darf sie nicht nachgeholt werden.[6] Die unterlassene AfA fällt steuerrechtlich endgültig aus.[7]
S. Abschnitt 9.2.
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