Will der Steuerpflichtige in seiner Steuerbilanz eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen, als in den AfA-Tabellen angegeben, hat er dafür die Beweislast. Die Abweichung bedarf dann einer besonderen Begründung. Ein Abweichen von den Richtwerten für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung hinsichtlich der in den AfA-Tabellen für die entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellte Nutzungsdauer und die Darlegung von Umständen, die geeignet sind, die Vermutung der Richtigkeit dieser amtlichen AfA-Tabellen zu widerlegen.
Bei von der AfA-Tabelle nach unten abweichenden Nutzungsdauern wird steuerlich nur im Einzelfall nach entsprechender Darlegung objektiv nachprüfbarer Gründe für die geringere Nutzungsdauererwartung von der AfA-Tabelle abgewichen.
Wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige eine längere Nutzungsdauer ansetzen will, als in den AfA-Tabellen angegeben, ist den Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen nicht zu entnehmen. Die AfA-Tabellen regeln nur den Fall, dass die dort angegebene Nutzungsdauer unterschritten werden soll, nicht aber den umgekehrten Sachverhalt einer Überschreitung der angegebenen Nutzungsdauer. Wird handelsrechtlich eine längere Nutzungsdauer als die steuerlich nach der AfA-Tabelle vorgegebene Nutzungsdauer angesetzt, birgt dies das Risiko, dass durch die – auch nach BilMoG weiterhin bestehende – Maßgeblichkeit die längere Nutzungsdauer auf die Steuerbilanz "durchschlägt" und die in den AfA-Tabellen fixierte Nutzungsdauer überlagert.
Von den Richtwerten für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern der AfA-Tabellen kann dennoch nicht nur "nach unten, sondern auch nach oben abgewichen werden". Aber auch ein Abweichen nach oben erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung hinsichtlich der in den AfA-Tabellen für die entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellte Nutzungsdauer und die Darlegung von Umständen, die geeignet sind, die Vermutung der Richtigkeit dieser amtlichen AfA-Tabellen zu widerlegen. In Krisenzeiten kann nicht allein der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer, sondern vielmehr auch einer längeren Nutzungsdauer erwägenswert sein