Bei Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. GWG), die im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgesetzt werden, spielt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer keine Rolle, wenn von der Sofortabschreibung Gebrauch gemacht wird. Entsprechendes gilt für Wirtschaftsgüter, die unter Verdrängung des § 7 EStG in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG aufgenommen und i. H. v. jährlich 20 % abgesetzt werden.

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