1.1.2.3.1 Teil des Abschreibungsplans
Rz. 25
Abschreibungsmethode ist die Art, in der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilt werden. Abschreibungsmethoden gibt es also nur im Rahmen der planmäßigen Abschreibung. Diese kommt nur für abnutzbare Anlagegegenstände in Betracht.
Bei der Wahl der Abschreibungsmethode ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zu beachten. Für neu angeschaffte Vermögensgegenstände kann die Abschreibungsmethode aber grundsätzlich frei gewählt werden.
Rz. 26
Schreiben Kapitalgesellschaften nach einer anderen Abschreibungsmethode ab als bei anderen gleichen oder gleichartigen bereits im Betrieb verwendeten Anlagegegenständen, so müssen sie den Wechsel im Anhang angeben und begründen (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Zudem ist auch bei der Wahl der Abschreibungsmethode die Generalnorm des Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu beachten, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss verlangt. Außerdem haben Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Gesellschaften nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang über die angewandten Abschreibungsmethoden zu berichten.
Handelsrechtlich ist jede Abschreibungsmethode zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Die gewählte Abschreibung muss zu einer sinnvollen und darf nicht zu einer willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Sie muss durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten gerechtfertigt sein. Der voraussichtliche Wertverzehr des Anlagegegenstands ist periodengerecht als Aufwand zu erfassen. Durch die gewählte Abschreibungsmethode dürfen nicht willkürlich stille Reserven gelegt werden.
Rz. 27
Die in der Praxis gebräuchlichsten Abschreibungsmethoden sind:
- die lineare Abschreibung (gleichbleibende Abschreibungsbeträge),
- die degressive Abschreibung (fallende Abschreibungsbeträge),
- die progressive Abschreibung (steigende Abschreibungsbeträge, jedoch wenig verbreitet),
- die leistungsbedingte Abschreibung,
- die Kombinationen aus degressiver und linearer Abschreibung.
Die Staffelabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist im HGB nicht anwendbar, soweit sich die Staffeln nicht als leistungsbezogene Verteilung der Nutzung auf die Nutzungsdauer interpretieren lassen.
1.1.2.3.2 Lineare Abschreibung
Rz. 28
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Jahre der Nutzung als Aufwendungen verteilt.
Der Abschreibungszeitraum bemisst sich nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer. Es werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Zahl der Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer geteilt. Das Ergebnis ist der auf das einzelne Geschäftsjahr entfallende Abschreibungsbetrag.
Rz. 29
Abschreibungsbetrag |
= |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zahl der Jahre der voraussichtlichen Nutzung |
Wird der Abschreibungsbetrag durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geteilt und mit 100 multipliziert, ergibt sich der Abschreibungssatz:
Rz. 30
Abschreibungssatz |
= |
Abschreibungsbetrag × 100 |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Der Abschreibungssatz ergibt sich auch, wenn der Abschreibungssatz von 100 % durch die Zahl der Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer geteilt wird:
Abschreibungssatz |
= |
100 % |
Nutzungsdauer in Jahren |
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Anlagegegenstands betragen 40.000 EUR, seine Nutzungsdauer 8 Jahre.
Abschreibungsbetrag |
= |
40.000 EUR |
= |
5.000 EUR |
8 |
Abschreibungssatz |
= |
100 % |
= |
12,5 % |
8 |
1.1.2.3.3 Degressive Abschreibung
Rz. 31
Allgemeines
Degressive Abschreibung bedeutet, dass die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr fallen. Daher spricht man auch von einer Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Es handelt sich um eine planmäßige Abschreibung. Daher müssen sich die Abschreibungen nach einem Abschreibungsplan richten. Handelsrechtlich ist jede degressive Abschreibung zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Grundsätzlich können alle abnutzbaren Anlagegegenstände degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung stellt ein Methodenwahlrecht dar.
Bei der degressiven Abschreibung sind in den ersten Jahren, in denen keine oder keine hohen Reparaturen anfallen, die Abschreibungsbeträge hoch. In den späteren Jahren, wenn steigende Reparaturen erforderlich werden, sind die Abschreibungsbeträge niedrig. Die durch die betreffenden Anlagegegenstände insgesamt durch Abschreibungen und Reparaturen verursachten Aufwendungen sind also über die Nutzungsdauer in etwa gleichmäßig verteilt.
In Zeiten starker Auslastung der Anlagen wird i. d. R. invest...