Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts

Der FASB hat etwas überraschend in seiner Juni-Sitzung einstimmig beschlossen, das Projekt zur Einführung der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts von seiner Agenda zu nehmen und somit die planmäßige Folgebewertung nicht weiter zu verfolgen. Die Auswirkungen auf das laufende IASB-Projekt bleiben abzuwarten.

Nach ASC 350  (Intangibles–Goodwill and Other) ist der Geschäfts- oder Firmenwert mindestens jährlich auf eine Wertberichtigung zu überprüfen, es sei denn externe (nicht im Einflussbereich des Unternehmens stehende) und interne (unternehmensspezifische) Anlässe deuten auf eine Wertminderung hin. Eine Wertminderung liegt vor, wenn der Buchwert (carrying amount) des Geschäfts- oder Firmenwerts größer als der fair value ist (ASC 350-35-2). Eine planmäßige Abschreibung (goodwill amortization) ist nicht vorgesehen (ASC 350-35-1).

FASB ebenso im Spannungsfeld zwischen impairment-only und planmäßiger Abschreibung

Die Kontroverse um die Folgebewertung des goodwill beschäftigt nicht nur den IASB, sondern auch den US-amerikanischen Standardsetzer FASB. Dieser hatte im Juni 2019 eine Einladung zur Stellungahme Identifiable Intangible Assets and Subsquent Accounting for Goodwill veröffentlicht. In dieser Stellungnahme erwog der FASB eine Abkehr von der Werthaltigkeitsprüfung hin zu einer planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Motivation hierfür waren die von bilanzierenden Unternehmen wahrgenommenen hohen Kosten der Werthaltigkeitstests und deren vergleichsweise geringer Nutzen (cost-benefit-reasons).

Tentative Board Decision noch für Einführung der planmäßigen Abschreibung…

Die Diskussion um die goodwill-Bilanzierung wurde seitens des FASB mit der tentative board decision vom 16.12.2020 zugunsten einer planmäßigen Amortisation (vorläufig) beendet. Folgediskussionen – auf Ebene des FASB – widmeten sich forthin u. a. der Nutzungsdauer(neuein)schätzung. Letzter Stand war ( Sitzungspapiere für den 15.6.):

  • Lineare Abschreibung von goodwill über einen standardisierten (default) Zeitraum von 10 Jahren oder über einen geschätzten Zeitraum (unter Verwendung einer nicht abschließenden Liste von zu berücksichtigenden Faktoren), begrenzt auf eine Obergrenze von 25 Jahren,
  • Werthaltigkeitstest nur bei einem triggering event,
  • Ebene des Tests bleibt die reporting unit,
  • Verbot der Neubeurteilung des Abschreibungszeitraums.

…jedoch Abkehr in der Juni-Sitzung

Das diskutierte Thema wurde wiederum mit der tentative board decision vom 15.6.2022 in (lediglich) einem Satz nun abrupt beendet:

The Board discussed the future direction of the project and decided to deprioritize and remove the project from its technical agenda.

Eine mögliche Begründung für die Richtungsänderung lässt sich aus einem zeitlich vorgelagerten Statement von Ende Februar von Paul Munter, dem Acting Chief Accountant der SEC, erkennen:

… as the FASB progresses on projects it previously identified as a priority, it may find that there is significant diversity in views of investors such that there is not a clear case for change. As a current example …, we note the significant diversity in views expressed … regarding the FASB’s … Goodwill project—particularly regarding whether goodwill should be amortized.

Weiterhin wird dort die Bedeutung eines soliden Prozesses und einer soliden Analyse betont, um etwaige Änderungen bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts zu begründen. Dies schließe dann aber auch die Frage ein, ob eine internationale Konvergenz in diesem Bereich im öffentlichen Interesse notwendig oder angemessen sei.

Auswirkung auf aktuelle Diskussionen des IASB?

Der IASB hatte sich bereits im März 2020 im DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment für die Beibehaltung des impairment-only Ansatzes vorläufig ausgesprochen. Der IASB hat diese Sichtweise auch in seinem Agenda Papier vom Mai 2022 nicht geändert, gleichwohl noch über zusätzlichen Forschungsbedarf zum Thema "potential consequences of transitioning to an amortisation-based model" diskutiert wurde. Auch die Rückmeldungen zum DP/2020/1 waren geteilter Meinung (dort mehrheitliche Ablehnung). Schon das Information Request des IASB vom 20.9.2021 enthielt eine Bitte um Einschätzungen zu den potenziellen Auswirkungen eines eventuellen Übergangs.

Das IASB plant in Q3/2022 eine Zusammenfassung der Erkenntnisse aus der Research-Phase zu veröffentlichen. Das IASB soll in Q4/2022 dann über den weiteren Verlauf des Projekts (von Research zu Standardsetting) und der Entscheidung zur Folgebewertung von goodwill entscheiden.

Einklang der Ansätze des FASB und IASB wären wünschenswert

Welche Auswirkungen die (vorläufige) Entscheidung des FASB auf die aktuell laufenden Diskussionen auf Ebene des IASB – und auch die Konvergenzbestrebungen in diesem Bereich - haben wird, ist noch offen.

Ein Einklang der Ansätze des FASB und IASB zur Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts ist jedoch im Sinne der besseren Vergleichbarkeit von Abschlüssen nach IFRS und US-GAAP.


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Schlagworte zum Thema:  IFRS, IASB, Bewertung