Rz. 133

Die AfA endet, wenn die AfA-Bemesssungsgrundlage bis auf 0 EUR abgeschrieben worden ist. Regelmäßig wird in der Bilanz ein sog. Erinnerungswert von 1 EUR angesetzt, solange das Wirtschaftsgut im Betrieb noch verwendet wird. Die AfA endet auch, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird.

Bei Einstellung der Einkünfteerzielung im Bereich der Überschusseinkünfte, z. B. keine Vermietung mehr, endet die AfA in jedem Fall.[1] Sofern die Einkunftserzielung nur unterbrochen wird, die Absicht der Einkunftserzielung aber aufrechterhalten bleibt (es wird trotz Vermietungsabsicht kein Mieter gefunden), ist nach wie vor AfA möglich.

Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahrs oder Rumpfwirtschaftsjahrs veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr der Erzielung von Einkünften dienen, kann die AfA für dieses Jahr nur pro rata temporis bis zur Veräußerung, Entnahme oder Aufgabe der Einkunftserzielung angesetzt werden.[2]

[1] Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7 EStG Rz. 306; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018 , § 7 EStG Rz. 146.

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