2.7.1 AfA in gleichen Jahresbeträgen – lineare AfA
Rz. 134
Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die AfA durch gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berechnen. Zur Berechnung der AfA-Beträge sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Zahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu teilen bzw. ist die jährliche AfA in einem Prozentsatz auszudrücken und auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuwenden. Lineare AfA findet Anwendung bei beweglichen und immateriellen Wirtschaftsgütern und auf solche unbeweglichen Wirtschaftsgüter, die nicht Gebäude sind.
2.7.2 AfA nach Maßgabe der Leistung – Leistungs-AfA
Rz. 135
Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG ist es zulässig, anstelle der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die AfA nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Leistungs-AfA ist auch zulässig bei den Überschusseinkünften. An die Stelle des Maßstabes der Zeit (Nutzungsdauer) tritt hier die Leistung. Die voraussichtliche Gesamtleistung ist zu der im einzelnen Jahr tatsächlich erbrachten Leistung in Beziehung zu setzen. Abzustellen ist auf äußerlich leicht erkennbare Maßstäbe, z. B. bei Maschinen auf Betriebsstunden, bei Kraftfahrzeugen auf gefahrene Kilometer.
2.7.3 Absetzung in fallenden Jahresbeträgen – degressive AfA
Rz. 136
Nach § 7 Abs. 2 EStG war für Anschaffungen oder Herstellungen bis zum 31.12.2007 eine degressive AfA zulässig. Nach einem Jahr (2008) ohne degressive AfA wurde für Anschaffungen oder Herstellungen ab 1.1.2009 und vor dem 1.1.2011 wieder eine degressive AfA von 25 % für 2 Jahre eingeführt.
Rz. 136a
Durch das Zweite und Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist wieder temporär eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter in § 7 Abs. 2 EStG zur Förderung der Wirtschaft angesichts der Corona-Pandemie eingeführt bzw. verlängert worden. Der AfA-Satz beträgt das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal 25 %. Dies gilt für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023.
Mit dem Wachstumschancengesetz erfolgt eine abermalige – noch kürzere – Zulassung der degressiven Afa: Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf eine degressive Abschreibung vorgenommen werden, allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das 2-fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.
Soweit die Voraussetzungen z. B. des § 7g Abs. 5 EStG gegeben sind, können die Sonderabschreibungen neben § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden.
Rz. 137
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG wird die Absetzung nach einem unveränderten Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen. Der Prozentsatz ist abhängig von der Nutzungsdauer und dem verbleibenden Restwert. Die Wahl des Prozentsatzes ist aber nicht frei, sondern darf höchstens das 2-fache, bis VZ 2000 und für VZ 2006 und 2007 das 3-fache des bei der linearen Absetzung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % bzw. 30 % nicht übersteigen. Für VZ 2009 und 2010 sowie VZ 2020 bis 2022 gelten 25 %, maximal das 2,5-fache. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die degressive AfA angewandt wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).
2.7.4 Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA)
Rz. 138
Nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig (AfaA). AfaA gilt bei allen Einkunftsarten, auch für Gebäude, die nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv abgeschrieben werden, ist AfaA inzwischen wieder nicht zulässig, (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Außergewöhnliche Abnutzung ist gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut entweder eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung), regelmäßig eine Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Wirtschaftsguts, oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) erleidet. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirkt und daher die geschätzte Nutzungsdauer nicht erreicht wird. Solche Ereignisse können eintreten durch Schäden oder Zerstörung infolge Unfalls, Brandes, Hochwassers, mangelhafter Pflege, unsachgemäßer Behandlung u. Ä. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut technisch noch brauchbar, aber infolge Neuerfindung, Mode- oder Geschmackswandel veraltet und damit die wirtschaftliche Nutzungs...