Nachträgliche Anschaffungskosten können z. B. anfallen, wenn der erwerbende Unternehmer nachträglich einen höheren Kaufpreis zahlen muss als ursprünglich angenommen. Nachträgliche Herstellungskosten können entstehen, wenn ein Wirtschaftsgut erweitert oder wesentlich verbessert und dabei der Rahmen üblicher Instandhaltungsarbeiten deutlich überschritten wird. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass sie sich erst ab dem Jahr auswirken, in dem die entsprechenden Aufwendungen anfallen. Sie haben keine Rückwirkung auf die ursprüngliche Berechnung der Abschreibung.
Abschreibung bei nachträglichen Anschaffungskosten
Ein Unternehmer hat im Januar 2022 für 100.000 EUR eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren erworben und dabei unberechtigt 3 % Skonto abgezogen. Im Juli 2024muss er dem Verkäufer aufgrund eines Gerichtsurteils 3.000 EUR zahlen. Die Maschine wird linear abgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung beträgt zunächst 97.000 EUR, die Abschreibung für 2022und 2023 damit jeweils 9.700 EUR. Ab 2024 beträgt die Bemessungsgrundlage 80.600 EUR (97.000 EUR ./. 9.700 EUR ./. 9.700 EUR + 3.000 EUR). Für die weitere Abschreibungsberechnung wird die ursprüngliche Abschreibung von 9.700 EUR im Jahr beibehalten. Die zusätzlichen 3.000 EUR werden gleichmäßig auf die verbleibende Restnutzungsdauer von 8 Jahren verteilt.
Wie vorstehendes Beispiel zeigt, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen. Es wird jeweils unterstellt, dass sie zu Beginn des Jahres angefallen und damit jahresbezogen abzuschreiben sind.
Während nachträgliche Anschaffungskosten keinen Einfluss auf die Restnutzungsdauer haben, kann dies bei nachträglichen Herstellungskosten anders aussehen. Daher muss die Restnutzungsdauer nach Abschluss der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu geschätzt werden.
Abschreibung bei verlängerter Nutzungsdauer
Eine bislang über 5 Jahre linear abgeschriebene Maschine mit Anschaffungskosten von 10.000 EUR wird zu Beginn ihres 5. Nutzungsjahres für 2.500 EUR grundlegend modernisiert und in ihren Nutzungsmöglichkeiten erweitert. Dadurch verlängert sich die noch verbleibende Nutzungsdauer von einem auf 3 Jahre.
Die Maschine hat zu Beginn des Jahres 5 noch einen Restbuchwert von 2.000 EUR. Hinzu kommen die nachträglichen Herstellungskosten von 2.500 EUR. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung steigt damit auf 4.500 EUR, die gleichmäßig über 3 Jahre zu verteilen sind.
Ebenso wie eine Erweiterung oder Verbesserung eines Wirtschaftsguts ist die Umgestaltung eines Wirtschaftsguts zu einem neuen Wirtschaftsgut zu beurteilen. Dieser Fall ist eigentlich bei Gebäuden typisch, kann aber auch bei Produktionsanlagen vorkommen, z. B. bei werksüberholten Maschinen, die unter Verwendung von Altteilen wieder aufgebaut werden.