Leitsatz
1. § 7h EStG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der Vorschrift erfasste Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat, nur den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.
2. Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen.
Normenkette
§ 7a Abs. 7 EStG , § 7h Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Eine aus vier Gesellschaftern bestehende GbR war Eigentümerin eines Gebäudes, an dem sie bis 1993 Sanierungsmaßnahmen durchführte. Da die Bescheinigung der Gemeinde vorlag, stellte das FA die Einkünfte 1993 bis 1995 der GbR aus dem Objekt unter Berücksichtigung erhöhter AfA nach § 7h EStG fest.
Ende 1995 schied ein Gesellschafter aus. Die verbliebenen drei Gesellschafter erwarben seinen Anteil entsprechend ihrer eigenen Beteiligungsquote gegen Zahlung einer Abfindung. Das FA kürzte für 1996 die AfA nach § 7h EStG um die Beteiligungsquote des ausgeschiedenen Gesellschafters, d.h. es berücksichtigte die AfA nicht mehr in voller Höhe, sondern lediglich entsprechend der ursprünglichen Beteiligung der verbliebenen Gesellschafter (das waren nur 87,5 %).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Denn nach § 7h EStG sei "der Steuerpflichtige" AfA-berechtigt, d.h. eine natürliche Person, nicht eine Personengesellschaft. § 7h EStG beziehe die erhöhten AfA bei einer Personengesellschaft somit nicht auf die Gesellschaft, sondern auf deren Gesellschafter.
Neben dem Wortlautargument verweist der Senat auf die parallele Rechtsprechung zu anderen erhöhten Absetzungen (§§ 6b, 7b, 7d EStG). Ferner hebt der Senat hervor, dass nach der Grundwertung des EStG nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens seien. Außerdem schreibe für erhöhte AfA und Sonder-AfA § 7a Abs. 7 EStG bei mehreren Beteiligten ausdrücklich eine getrennte Betrachtungsweise vor.
Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass in anderen Vorschriften wie dem FördG und dem InvZulG steuerliche Vergünstigungen ausdrücklich der Personengesellschaft selbst zugerechnet würden. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, im jeweiligen System (hier im Einkommensteuerrecht) nicht gerechtfertigte Brüche zu vermeiden. In anderen Gesetzen (z.B. im InvZulG oder im FördG) könne er aber die Personengesellschaft durchaus entsprechend dem BGB als anspruchsberechtigt behandeln.
Hinweis
Die Entscheidung klärt die Frage, ob bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft dieser der bisherige §-7h-Absetzungsbetrag weiterhin in voller Höhe oder nur entsprechend dem Anteil der in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter zusteht. Dies hängt davon ab, ob § 7h eine personen- oder objektbezogene Abschreibungsvergünstigung gewährt.
Der BFH sieht in § 7h EStG eine personenbezogene Vergünstigung. Die Gesellschaft kann zwar als solche Zuschüsse und Zulagen empfangen und ist insoweit anspruchsberechtigt. Die Steuervergünstigung für Sanierungsmaßnahmen nach § 7h EStG steht dagegen jeweils dem einzelnen Gesellschafter zu.
Die Konsequenz davon ist, dass die in der GbR verbliebenen Gesellschafter die Anteile des ausgeschiedenen Gesellschafters erwerben und daher insoweit keine Herstellungskosten, sondern nur nicht erhöht begünstigte Anschaffungskosten haben. Der anteilige Verlust der §-7h-Vergünstigung ist daher bei den Verhandlungen über die Höhe der Abfindung des Ausscheidenden einzukalkulieren.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.7.2001, IX R 50/98