Bei Software, deren Anschaffungskosten mehr als 1.000 EUR netto betragen, erfolgt die Abschreibung linear nach § 7 Abs. 1 EStG innerhalb der betriebsindividuellen Nutzungsdauer. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kann bei Vorliegen der Anschaffungsvoraussetzungen nur angewendet werden, wenn es sich in einem (extremen Ausnahmefall) um Trivialsoftware handelt.

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