OFD Düsseldorf, Verfügung v. 19.4.2004, S 2405 A - St 212
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003 ist § 44c EStG aufgehoben worden. Die Vorschrift regelte die Erstattung von KapSt durch das Bundesamt für Finanzen für bestimmte juristische Personen. Für die betroffenen Fälle wurde stattdessen § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) entsprechend erweitert. Hinsichtlich der Abstandnahme vom Zinsabschlag (§ 44a Abs. 4 EStG) haben sich beim o.g. Personenkreis keine Änderungen ergeben.
1. Neuregelungen
1.1. Abstandnahme vom Steuerabzug
Die Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:
§ 44a Abs. 7 EStG:
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische
- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Körperschaften) oder
- Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder
- juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.
Folge: Volle Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1
§ 44a Abs. 8 EStG:
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine nicht in Absatz 7 aufgeführte
- von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts.
Folge: Hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1
- Nr. 1 EStG (= § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG), soweit es sich um Erträge aus GmbH-Anteilen handelt und
- Nr. 7a EStG (= gewinnausschüttungsähnliche Erträge, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, von rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts geleistet werden, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
1.2. Erstattung durch das Bundesamt für Finanzen
Für andere Kapitalerträge, bei denen eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht vorgesehen ist, kann die Erstattung der Kapitalertragsteuer wie bisher im Sammelantragsverfahren (§ 45b EStG) beim Bundesamt für Finanzen erfolgen.
Personenkreis des § 44a Abs. 7 EStG: Vollständige Erstattung der Kapitalertragsteuer auf
- Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ohne Erträge aus GmbH-Beteiligungen,
- Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und bestimmten Genussrechten, wenn die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht sammelantragsberechtigt i.S.d. § 45b EStG ist,
Personenkreis des § 44a Abs. 8 EStG: Hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer auf
1.3. NV-Bescheinigung/erstmalige Anwendung
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug (bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer) ist die Vorlage einer NV-Bescheinigung (§ 44a Abs. 7 Satz 4 ff. und Abs. 8 Satz 3 ff. EStG i.d.F. des StÄndG 2003).
Die gesetzlichen Neuregelungen gelten für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen (§ 52 Abs. 55a EStG i.d.F. des StÄndG 2003).
2. Vermeidung von sachlichen Härten
Ist in den Fällen der Tz. 1.1. ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die NV-Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch machen, habe ich keine Bedenken, auch in diesen Fällen die KapSt in analoger Anwendung der Tz. 36, 37 des BMF-Schreibens vom 5.11.2002 (BMF vom 5.11.2002, IV C 1 – S 2400 – 27/02, BStBl 2002 I S. 1346) zu erstatten.
Normenkette
EStG § 44a
EStG § 44c