Leitsatz
1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gem. § 233a AO entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 1 AO führt.
2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam.
Normenkette
§ 38 AO , § 46 AO , § 218 Abs. 2 AO , § 233a AO , § 236 AO , § 237 AO
Sachverhalt
Mit Körperschaftsteuerbescheid 1994 setzte das FA gegenüber einer GmbH die Körperschaftsteuer mit 0 DM fest und stellte unter Anrechnung der anzurechnenden Zinsabschlagsteuer ein Körperschaftsteuer-Guthaben fest. Dieses Guthaben überwies es im Hinblick auf eine ihm bereits zuvor angezeigte Abtretung auf das Konto eines Dritten. Hingegen überwies es die zugleich festgesetzten Erstattungszinsen auf ein Konto der GmbH.
Unter Verweis auf die Abtretungsanzeige begehrte der Zessionar die Auszahlung auch der Zinsen.
Entscheidung
Der BFH hat dieses Begehren für unbegründet gehalten, weil es sich um eine steuerrechtlich unwirksame Vorausabtretung gehandelt habe.
Hinweis
1. Eine Abtretung künftiger Forderungen (Voraus-Abtretung) ist grundsätzlich wirksam. Steuerrechtlich ist jedoch eine Abtretung nur wirksam, wenn sie der Finanzbehörde nach Entstehen des abgetretenen Anspruchs angezeigt wird (§ 46 Abs. 2 AO). Die Abtretung künftiger Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis muss daher, um wirksam zu werden, dem Finanzamt angezeigt werden, nachdem die Forderung entstanden ist.
2. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind vom Ende der Karenzfrist an, also im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, zu zahlen (Beginn des Zinslaufs, § 233a Abs. 2 AO). Ebenso wie Prozesszinsen erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, durch den sich der Rechtsstreit erledigt, entstehen (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1997, 476), ist aber der Beginn des Zinslaufs nicht der Zeitpunkt, in dem der Zinsanspruch entsteht. Entstehungszeitpunkt ist nämlich nach § 38 AO der Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das ist der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die zu dem die Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag führt.
3. Unterscheiden Sie bitte das Entstehen einer steuerlichen Forderung und die Verwirklichung eines solchen Anspruchs (vgl. z.B. Urteile in BStBl II 2000, 491 und BFH/NV 1994, 839, 840). § 233a Abs. 4 AO, wonach die Festsetzung der Zinsen (Verwirklichung des Zinsanspruchs) mit der Steuerfestsetzung (Entstehen des Zinsanspruchs) verbunden werden soll, führt im Regelfall zu einem zeitlichen Zusammenfallen der Entstehung und der Festsetzung der Zinsen. Dies hat im Allgemeinen die Unabtretbarkeit der Zinsansprüche zur Folge.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.5.2002, VII R 6/01