BMF, Schreiben v. 11.5.2004, IV D 4 - O 2258 - 5/04/IV D 4 - O 2298 - 5/04, BStBl I 2004, 475
Bezug: BMF-Schreiben vom 9.1.1992, IV A 5 – S 0082 – 27/91 (BStBl 1992 I S. 82)
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Vorbemerkung
Im Hinblick darauf, dass für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, die Verpflichtung besteht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 27 Abs. 9 UStG, § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 52b EStG), sollte zunächst geprüft werden, ob die Daten der Steueranmeldungen (einschließlich der Daten für den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung) elektronisch übermittelt werden können.
I. Allgemeines
(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, dass
- die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt 1 A), einschließlich – bis Besteuerungszeitraum 2001 – der Anmeldungen der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 54 UStDV i.d.F. bis zum 31.12.2001),
- der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV; Vordruckmuster USt 1 H) sowie
- die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG; Vordruckmuster LStA) auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen, jährlich im BStBl Teil I veröffentlichten, Vordrucken abweichen.
Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte und – sofern auch diese angeboten werden sollen – verkürzte Musterausdrucke für die Bundesländer, für die die Zulassung abweichender Vordrucke beantragt wird, beizufügen.
Von diesem Schreiben werden nicht berührt:
(2) Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 i.V.m. § 2 des Steuerberatungsgesetzes).
(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle (zulassende Stelle), in deren Bezirk sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des Antragstellers befindet. Diese Stelle entscheidet insoweit auch über die Verwendung abweichender Vordrucke in anderen Bundesländern. Die zulassende Stelle übersendet den zulassenden Stellen der betroffenen anderen Bundesländer je einen Abdruck des Zulassungsbescheides und der für das jeweils andere Land eingereichten Musterausdrucke zur Kenntnis.
(5) Die Vordrucke sind von dem Antragsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf eigene Kosten herzustellen.
(6) Steueranmeldungen auf nicht zugelassenen Vordrucken sind von den Finanzämtern zurückzuweisen. Dies gilt auch für Vordrucke, die nicht in der für den jeweiligen Besteuerungszeitraum gültigen Fassung abgegeben werden.
II. Gestaltung der abweichenden Vordrucke
(1) Die Vordrucke müssen in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut grundsätzlich den in dem jeweiligen Bundesland amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. Bei der Herstellung sind die jährliche Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I sowie die Ausführungen im „Merkblatt für die Verwendung von Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren” (Anlage 1) zu beachten.
(2) Die Vordrucke müssen mindestens 10 Jahre haltbar und gut lesbar sein.
III. Ausdruck der abweichenden Vordrucke
(1) Die länderspezifischen Ordnungsangaben (Fallart, Steuernummer, Unterfallart und Zeitraum) in der jeweiligen Fassung sind in dem dafür vorgesehenen Bereich im Kopf der Vordrucke auszudrucken. Sie sind nach dem Format aufzubereiten, das in dem Bundesland vorgesehen ist, in dem die Steueranmeldungen abzugeben sind (Anlage 2).
Auf die Übersichten für das Ankreuzen des Anmeldungszeitraums ist zu verzichten. An dieser Stelle kann ein Feld mit Angabe des zutreffenden Zeitraums ausgedruckt werden.
(2) Im Berechnungsteil der Steueranmeldungen kann auf Zeilen für Besteuerungsmerkmale, die nicht vorhanden sind, verzichtet werden („verkürzter Vordruck”). Bei Verzicht auf den Ausdruck nicht benötigter Zeilen behalten die ausgedruckten Zeilen die Zeilen-Nummern laut amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt (Anlage 1).
(3) Soweit in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken die Angabe
- volle Euro-Beträge vorgesehen ist, dürfen Cent-Beträge nicht ...