BMF, Schreiben v. 9.1.1992, IV A 5 - S 0082 - 27/91
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
I. Allgemeines
(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, daß
- die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt 1 A) einschließlich der Anmeldung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§ 54 UStDV) und
- der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§§ 18 Abs. 6 UStG 46 bis 48 UStDV; Vordruckmuster USt 1 H) sowie
- die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1 Satz 2 EStG; Vordruckmuster LStA)
auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen, jährlich im BStBl Teil I veröffentlichten Vordrucken abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte Musterausdrucke für die Bundesländer, für die die Zulassung abweichender Vordrucke beantragt wird, beizufügen.
(2) Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 in Verbindung mit § 2 des Steuerberatungsgesetzes).
(4) Über den Antrag entscheidet die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des Antragstellers befindet. Die Oberfinanzdirektion entscheidet insoweit auch über die Verwendung der abweichenden Vordrucke in anderen Bundesländern. Die obersten Landesfinanzbehörden können eine Oberfinanzdirektion ihres Geschäftsbereiches mit der Entscheidung beauftragen. Die genehmigende Oberfinanzdirektion übersendet den Oberfinanzdirektionen der betroffenen anderen Bundesländer je einen Abdruck des Genehmigungsbescheides und des für das jeweils andere Land eingereichten Musterausdrucks zur Kenntnis.
(5) Die Vordrucke sind von dem Antragsteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf eigene Kosten herzustellen.
(6) Steueranmeldungen auf nicht zugelassenen Vordrucken sind von den Finanzämtern zurückzuweisen.
II Gestaltung der abweichenden Vordrucke
(1) Die Vordrucke müssen im Wortlaut, im Druckbild, im Format, im Aufbau, in der Papierqualität und in der Farbgestaltung grundsätzlich den in dem jeweiligen Bundesland amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen, wie sie sich aus den jährlichen Veröffentlichungen im BStBl Teil I ergeben. Sie müssen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren haltbar und gut lesbar sein.
Beispiele für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke enthalten die Anlagen 1 und 2.
(2) Folgende Abweichungen können zugelassen werden:
- geringfügige, technisch bedingte Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats,
- bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke sind die einzelnen Seiten entsprechend der Seitenfolge miteinander zu verbinden, so daß eine versehentliche Trennung oder Verwechslung ausgeschlossen ist,
- dünneres und leichteres Papier mit ausreichender Reißfestigkeit,
- ausschließlich schwarzer Druck der farblich gestalteten Teile der amtlichen Vordrucke,
- Verwendung von weißem Papier, wenn die Lohnsteuervordrucke durch einen schwarzen Balken entlang dem rechten Vordruckrand gekennzeichnet werden (vgl. Vordruckmuster zu Anlage 2).
Gegenüber den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken können fortgelassen werden:
- die Feldbezeichnungen "Fallart", "Steuernummer" und "Unterfallart" im Bereich der länderspezifischen Ordnungsangaben (vgl. Abschnitt III Abs. 1),
- die Übersichten für das Ankreuzen des Anmeldungszeitraums,
- alle Fußnoten und die auf sie verweisenden Hinweiszahlen,
- die Erläuterungen und Klammerzusätze, die ausschließlich Anweisungen zum Ausfüllen der Vordrucke enthalten, und
- die Hinweise nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze.
III. Ausdruck der abweichenden Vordrucke
(1) Die länderspezifischen Ordnungsangaben in der jeweiligen Fassung sind in dem dafür vorgesehenen Bereich im Kopf des Vordrucks auszudrucken. Sie sind nach dem Format aufzubereiten, das in dem Land vorgesehen ist, in dem die Steueranmeldung abzugeben ist. Die in den Vordrucken zu verwendenden Ordnungsangaben und deren Format ergeben sich aus Anlage 3.
(2) Feldeinteilungen und Feldbegrenzungen sind einzuhalten. Textteile und Worte sind stets zeilen- und spaltengerecht auszudrucken.
(3) Im Berechnungsteil der Steueranmeldung kann auf Zeilen für Besteuerungsmerkmale, die nicht vorhanden sind, verzichtet werden, sofern die in den Vordruckmustern der Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Umrandungen durch nicht unterbrochene Linien gewährleistet werden. Bei Verzicht auf den Ausdruck nicht gebrauchter Zeilen behalten die ausgedruckten Zeilen die Zeilen-Nummern laut amtlich vorgeschriebenem Vordruck. In den Lohnsteuer-Anmeldungen ist bei den Betragsangaben der Ausdruck des Wertes "0" nur zulässig, wenn im Anmeldungszeitraum Lohnsteuer wede...