Bei Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen ist wie folgt zwischen Pauschalrückstellungen und Einzelrückstellungen zu unterscheiden:

  • Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche müssen abgezinst werden, wenn die voraussichtliche Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt.
  • Bei Pauschalrückstellungen für Garantie und Gewährleistungsansprüche findet laut BMF aus Vereinfachungsgründen keine Abzinsung statt.

Rückstellungen im Zusammenhang mit Anzahlungen sind nicht denkbar, sondern nur im Zusammenhang mit Vorauszahlungen, z. B. bei einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen, wenn der Vertragspartner in Vorleistung getreten ist. Bei solchen Rückstellungen unterbleibt die Abzinsung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?