OFD Nürnberg, Verfügung v. 20.01.2000, S 7300 - 420/St 43
Bezug: OFD Nürnberg vom 18.1.1999, S 7300 - 420/St 43
Nach dem Urteil des BFH vom 2.4.1998,V R 34/37, BStBl 1998 II S. 695, sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 UStG nur die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz geschuldet werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie). EntgegenAbschn. 192 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 UStR 1996 ist damit ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die nach dem 6.11.1998 dem Unternehmer – bzw. im Gutschriftsfalle dem leistenden Unternehmer – zugegangen sind, nicht (mehr) zulässig, soweit der leistende Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG schuldet (vgl. nunmehrAbschn. 189 Abs. 1 Satz 3, 190 Abs. 6 und 192 Abs. 6 UStR 2000).
So entfällt in folgenden Fällen des gesonderten Steuerausweises i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UStG der Vorsteuerabzug zur Gänze:
- Geschäftsveräußerung § 1 Abs. 1 a UStG
- nichtsteuerbare Umsätze im Ausland
- unentgeltliche Leistungen
- steuerfreie Leistungen
- nichtversteuerte steuerpflichtige Leistungen, bei denen die Steuerschuld verjährt und damit erloschen ist §§ 169 - 171, 47 AO).
(vgl. dazu § 14 Abs. 2 UStG undAbschn. 189 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 UStR 2000)
- durch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG
- in Schein- und Gefälligkeitsrechnungen
- in den Fällen des Schadenersatzes Abschn. 3 Abs. 1 UStR 2000)
- in der Rechnung wird statt der tatsächlich erbrachten Leistung eine andere abgerechnet
- Leistung eines Nichtunternehmers bzw. eines Unternehmers außerhalb seines Unternehmens
- im Rahmen der Differenzbesteuerung § 25 a Abs. 6 Satz 1 UStG,Abschn. 276 a Abs. 16 Satz 2 UStR 2000).
(vgl. § 14 Abs. 3 UStG,Abschn. 190 Abs. 2 UStR 2000)
Ein teilweiser Vorsteuerabzug ist jedoch möglich, wenn zwar eine Steuer für den Umsatz geschuldet, jedoch eine höhere als die geschuldete Steuer ausgewiesen wird; z.B. wegen Irrtums beim Steuersatz oder weil von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen wurde (vgl.Abschn. 189 Abs. 1 Nr. 1 UStR 2000).
Beispiele:
1. Ein Unternehmer erteilt nachstehende Abrechnung über einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt:
1.000 | DM |
160 | DM USt |
1.160 | DM |
Der Unternehmer schuldet für den Umsatz 7/107 vom 1.160 DM = 75,88 DM; nach § 14 Abs. 2 UStG schuldet er auch den Differenzbetrag von 84,12 DM.
Der Leistungsempfänger hat in Höhe von 75,88 DM einen Vorsteuerabzug. So auchAbschn. 192 Abs. 6 S. 2 UStR 2000. – „soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG schuldet”. Dieser Vorsteuerabzug kann nicht deswegen versagt werden, weil die zutreffende Steuer nicht offen ausgewiesen ist.
2. In einer Kleinbetragsrechnung i.S. d. § 33 UStDV – Rechnungsbetrag 116 DM – über einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt ist der Steuersatz von 16 % angegeben.
Der Unternehmer schuldet für den Umsatz 7/107 von 116 DM = 7,58 DM, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 UStG; nach § 14 Abs. 2 UStG schuldet er auch den Mehrbetrag von 8,42 DM.
Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger beträgt 7,58 DM.
Siehe auchAbschn. 189 Abs. 2 UStR 2000.
Soweit die Bezugs-Verfügung vom 18.1.1999 den Vorsteuerabzug auch in den o.g. Fällen in vollem Umfang versagt, ist sie nicht mehr anzuwenden.
Anmerkung:
Das obige Problem stellte sich bisher schon im Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG; siehe dazu bisherAbschn. 192 Abs. 3 Nr. 2 UStR 1996. § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG wurde aufgehoben undAbschn. 192 Abs. 3 Nr. 2 in den UStR 2000 gestrichen, da es sich aufgrund der geänderten Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug nunmehr um einen allgemeinen Grundsatz handelt.
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