Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrags zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrags noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 EStG , § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags über eine zu errichtende Eigentumswohnung abgeschlossen, die sie vermieten wollten. Zur Finanzierung hatten sie einen Kredit aufgenommen. Als das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheiterte, nahmen sie ihr Kaufangebot zurück. Danach hatten sie an die Bank Bereitstellungszinsen sowie einen Ablösungsbetrag (Nichtbezugsentschädigung) zahlen müssen. Eine Schadenersatzklage gegen den Bauträger blieb erfolglos.
Das FA lehnte den Abzug der Bereitstellungszinsen und der Nichtbezugsentschädigung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV ab. Das FG gab der Klage statt.
Hiergegen erhob das FA Nichtzulassungsbeschwerde und machte geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Entscheidung
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da das FG-Urteil der bisherigen Rechtsprechung entspreche.
Zwar seien nach dem Urteil vom 1.8.1989, IX R 17/86 (BFH/NV 1990, 94) Verzugszinsen, die nach dem Rücktritt vom Immobilienkauf anfielen, nicht als Werbungskosten aus VuV abzuziehen, weil die entscheidende Ursache für die Zahlungsverpflichtung in der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht liege. Von dieser Rechtsprechung habe sich der Senat indes bereits mit dem Urteil vom 4.3. 1997, IX R 29/93 (BStBl II 1997, 610) gelöst.
Die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht schließe den Werbungskostenabzug dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die begonnene Tätigkeit dadurch "fortführe", dass er die zur Einkünfteerzielung eingegangenen Verpflichtungen erfülle und die entsprechenden Zahlungen leiste.
Ein solcher Fall liege hier vor. Denn die von den Steuerpflichtigen geleisteten nachträglichen Zahlungen dienten der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie zur Einkünfteerzielung eingegangen seien.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nach dem Scheitern einer Investition anfallende Aufwendungen vom FA nicht mit der Begründung vom Abzug ausgeschossen werden können, der Steuerpflichtige habe seine Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben und die nachträglichen Kosten seien nicht mehr in der Absicht, Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen, geleistet worden.
Maßgeblich für den Werbungskostenabzug ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer Einkunftsart. Der Steuerpflichtige muss den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, ernsthaft und endgültig gefasst haben. Die Abziehbarkeit als Werbungskosten bleibt dann auch erhalten, wenn sich die Aufwendungen letztlich als erfolglos erweisen. Dies gilt für nachträglich noch anfallende Kosten in gleicher Weise wie für vorab entstandene Aufwendungen.
Entscheidend ist, ob die Aufwendungen quasi in Fortführung der begonnenen Tätigkeit angefallen sind. Davon kann immer ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Verpflichtungen zum Zweck der Einkunftserzielung eingegangen worden sind, nicht aber, wenn sie z.B. die Veräußerung des Objekts betreffen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 5.11.2001, IX B 92/01