Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Gebühren für die Gewährung eines KfW-Darlehens können sofort steuerlich geltend gemacht werden, nicht aber solche im Zusammenhang mit einer stillen Beteiligung.
Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH. Dieser wurde durch eine Bank ein KfW-Darlehen gewährt, für das eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen war. Zudem begründete die Klägerin eine stille Gesellschaft. Auch hierfür war eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Die Klägerin behandelt beide Gebühren als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Dies wurde im Rahmen einer Außenprüfung bemängelt. Der Prüfer meinte vielmehr, es sei in beiden Fällen ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Darlehens bzw. der stillen Beteiligung aufzulösen sei. Da der Einspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde, wurde Klage erhoben.
Entscheidung
Die Klage war nur teilweise begründet. Zwar sei, so das Gericht, die Ansicht der Klägerin zur sofortigen Abzugsfähigkeit der Darlehensbearbeitungsgebühr zutreffend, nicht aber hinsichtlich der stillen Beteiligung. Hinsichtlich des Darlehens könne nicht von einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgegangen werden, da die Klägerin hier das Darlehen jederzeit hätte kündigen können. Damit sei kein abgrenzbarer Zeitraum gegeben. Hinsichtlich der Gebühr für die Begründung einer stillen Beteiligung sei jedoch davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr Anschaffungsnebenkosten der Klägerin gewesen seien. Diese seien mit der Beteiligung zu aktivieren und würden sich erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Auflösung realisieren.
Hinweis
Das Urteil bietet Anlass, sich die Grundsätze für den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens vor Augen zu führen. Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind diese nur dann anzusetzen, wenn es sich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesen Tag sind . Hierbei ist vor allem zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der bestimmten Zeit erfüllt ist. Da hier die Klägerin eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit hatte, kam das Finanzgericht zu der zutreffenden Überzeugung, eine solche bestimmte Zeit läge nicht vor. Hinsichtlich der Gebühr im Rahmen der stillen Beteiligung lag ebenfalls kein ARAP vor, allerdings auch kein sofort abzugsfähiger Aufwand wie die Klägerin meinte. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 23.2.2000 VIII R 40/98, BStBl 2001 II S. 24).
Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 07.02.2012, 6 K 867/09