Leitsatz
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn nicht das Kind sondern ein Elternteil Versicherungsnehmer ist.
Sachverhalt
Da die im Jahr 1981 geborene Tochter des Klägers als Studentin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, hat der Kläger sie bei einer privaten Krankenversicherung krankenversichert. Die Familienkasse (FK) hat die Festsetzung des Kindergeldes für das Jahr 2006 wegen Überschreitens des Grenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 7.680 EUR aufgehoben. Dabei hat die FK die Beiträge für die private Krankenversicherung nicht berücksichtigt, da das Kind nicht Versicherungsnehmer sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren macht die Klägerin im Klageverfahren geltend, dass die Tochter als Mitversicherte einem Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung gleichzustellen sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass dem Kläger Kindergeld für das Jahr 2006 zu steht. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, sondern auch dann, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist. Nach Auffassung des FG kann und darf es keinen maßgeblichen Unterschied machen, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Beiträge im Rahmen des Unterhalts von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt, oder ob die Eltern das Kind versichern. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle seien mit Blick auf die Unterhaltssituation der Eltern nicht erkennbar.
Hinweis
Da eine Divergenz zu der Entscheidung des FG München v. 27.7.2009 - 9 K 2237/08 vorliegt, hat das FG die Revision zugelassen. In dem Verfahren III R 67/11 hat der BFH nunmehr nochmals die Gelegenheit in der Sache zu entscheiden, wenn die FK die Revision ausreichend begründet. Die bisher wegen dieser Frage anhängigen Verfahren III R 46/09 und III R 85/10 hatte der BFH wegen unzureichender Begründung verworfen, da die FK lediglich auf die anderslautende Anweisung in der DA-FamEStG hingewiesen hatte. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen die Ablehnung des Kindergeldes unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2011, 3 K 1332/09 Kg