Leitsatz
Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist.
Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers hatte eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, über die auch die studierende Tochter mitversichert war. Der Umfang des Versicherungsschutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Familienkasse ließ die für die Tochter gezahlten Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte unberücksichtigt. Die Einkünfte der Tochter überschritten daher den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR, so dass die Familienkasse die Gewährung des Kindergelds ablehnte. Zur Begründung verwies die Familienkasse auf die Urteile des BFH v. 16.11.2006 (Az. III R 74/05) und v. 14.12.2006 (Az. III R 24/06), wonach ein Abzug der Beiträge nur möglich sei, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete.
Entscheidung
Das FG folgte der Ansicht der Familienkasse nicht. Es sprach dem Kläger das Kindergeld zu, da der gesetzliche Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge unterschritten sei. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug zu bringen. Dies gelte nicht nur, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer sei, sondern auch, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sei. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle seien mit Blick auf die Unterhaltssituation der Eltern nicht erkennbar. Es sei daher weder beachtlich, ob die Versicherungsbeiträge vom Kind selbst oder den Eltern bezahlt würden, noch wer von beiden Versicherungsnehmer sei.
Hinweis
Die von dem FG zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassene Revision wurde von der Familienkasse eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 46/09 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten daher die Kindergeldberechtigten gegen die Ablehnung des Kindergeldes unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 04.06.2009, 3 K 840/08 Kg