Leitsatz
Studiengebühren für den Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule sind nicht anteilig als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Hochschule keine Genehmigung als Ersatzschule durch die Kultusbehörden des Landes erteilt worden ist.
Sachverhalt
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2001, 18 K 9791/97, EFG 2002, 398) haben die von den Klägern als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend gemachten Studiengebühren der wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung (WHU) nicht anerkannt, da es sich nicht um eine Ersatzschule i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele. Der BFH hat mit Urteil v. 5.11.2002 (IX R 32/02, BFH/NV 2003 S. 599) die FG-Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Begründung: Die Entscheidung, ob eine Ersatzschule i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorliege, bleibt den Kultusbehörden der Länder vorbehalten. Im dritten Rechtszug sind die Kläger weiterhin der Auffassung, dass nach der Entscheidung des BFH die Hochschuleigenschaft der WHU der Einordnung als Ersatzschule nicht entgegensteht. Ausgehend von der BFH-Entscheidung müsse es für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausreichen, dass Art. 30 der Landesverfassung auch private Hochschulen als Ersatz für öffentliche (Hoch-) Schulen zulasse und dass der WHU eine staatliche Anerkennung als private Hochschule verliehen worden sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die von den Klägern für den Sohn entrichteten Studiengebühren nicht gemäß § 10 Abs.1 Nr. 9 EStG anteilig als Sonderausgaben abzugsfähig, weil die WHU keine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule ist. Nach der Entscheidung des BFH (s.o.) ist es für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen nach § 10 Abs.1 Nr. 9 EStG nicht erforderlich, dass es sich überhaupt um eine "Schule" oder "Ersatzschule" im schulrechtlichen Sinne handelt. Der BFH hat allerdings ausdrücklich eine Genehmigung durch die Kultusbehörden als Ersatzschule gefordert; dabei beinhaltet die staatliche Anerkennung einer Hochschule nicht ohne weiteres die staatliche Genehmigung oder Erlaubnis als Ersatzschule.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. X R 30/08 beim BFH geführt. Wer in einem vergleichbaren Fall seine Chancen offen halten will muss die Studiengebühren als Sonderausgaben geltend machen, und gegen die Ablehnung unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen, sowie auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008, 18 K 375/06 E