Leitsatz
* Es ist zweifelhaft, ob auch die Veräußerung des im Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers stehenden Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen nach Eintritt des Sicherungsfalls auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung durch den Sicherungsnehmer zu einem "Doppelumsatz" führt.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 3 Abs. 1 UStG
Sachverhalt
Die GmbH (Sicherungsgeberin) übereignete Fahrzeuge zur Sicherheit an eine Bank. Nachdem sie einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, kündigte ihr die Bank im September 1995 (Streitjahr) fristlos die den Sicherungsübereignungen zu Grunde liegenden Kredite und forderte sie auf, die Fahrzeuge zur Abholung bereitzustellen. Nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse verkaufte die Sicherungsgeberin – im Einverständnis mit der Bank – "auf eigene Rechnung" im September 1995 der Klägerin die betreffenden Fahrzeuge. Die Bank finanzierte den Kaufpreis. Die GmbH tilgte die restlichen Darlehensforderungen der Bank.
Das FA ließ die Vorsteuer aus der Rechnung nicht zum Abzug zu; nicht die GmbH, sondern die Bank sei – als Eigentümerin der Lkw – Lieferantin der Fahrzeuge gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der im Leitsatz wiedergegebenen Rechtsfrage zu.
Hinweis
Die Sicherungsübereignung selbst stellt noch keine Lieferung des entsprechenden Gegenstands dar, denn wirtschaftlicher Kern ist die Absicherung einer Forderung. Es soll dem Sicherungsgeber nicht endgültig die Verfügungsmacht über den in der Regel beim Sicherungsgeber verbleibenden Gegenstand verschafft werden.
Tritt der Sicherungsfall ein, sind mehrere Möglichkeiten denkbar: Verwertet der Sicherungsnehmer den Gegenstand durch Verkauf, kommt es im Zug der Veräußerung zu zwei Lieferungen, der Lieferung Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und der des Sicherungsnehmers an den Käufer. Überlässt der Sicherungsnehmer dem insolventen Sicherungsgeber die Verwertung mit der Maßgabe, dass dieser den Erlös bis zur Höhe der Forderung an ihn herauszugeben hat, ist fraglich, ob es sich dann um drei Lieferungen (zusätzlich die Rücklieferung an den Sicherungsgeber) handelt oder ob mit Rücksicht auf den Sicherungscharakter der Übereignung der Umstand, dass nach Eintritt des Sicherungsfalls nur noch der Sicherungsnehmer über die Art der Verwertung bestimmen kann, unberücksichtigt bleiben darf mit der Folge, dass weder eine Lieferung an den Sicherungsnehmer und dementsprechend auch keine Rücklieferung an den Sicherungsgeber zu berücksichtigen ist. Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 27.2.2003, V B 188/01