Kommentar

Die Prämienberechtigung für die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (sog. Ackerquote) ist eine eigene Vermögensposition, die nicht als Grundstücksbestandteil zu behandeln und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Dieser Ansicht steht das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 K 60/02, nicht entgegen, denn im Entscheidungsfall war im Rahmen der Veräußerung landwirtschaftlicher Nutzflächen die Übertragung der Prämienberechtigung nicht ausdrücklich vereinbart worden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 16.12.2005, 3 – S 4503/5

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